Können sich Eigentümer und Stadt nicht über den Verkauf eines Grundstücks einigen, ist die Enteignung das letzte Mittel. Hierzu wendet sich die Stadt mit einem Antrag an die Enteignungsbehörde. Jene prüft den Antrag, bittet die Beteiligten um Stellungnahmen und leitet eine mündliche Verhandlung ein. Diese Verhandlung kann nun zwei Ausgänge haben: Entweder die Parteien einigen sich, wenn auch vielleicht nur teilweise, oder sie beharren auf ihren Positionen. In letzterem Fall entscheidet die Behörde, ob das Grundstück enteignet wird. Falls ja, beschließt sie auch die Höhe der Entschädigung. Dabei kann sie Gutachter zurate ziehen. Meistens werden die Eigentümer mit Geld entschädigt, selten auch durch Ersatzland.