Kleinstpartei scheitert vor dem Wahlausschuss. Acht weitere Mini-Gruppierungen dürfen in Hamburg am 20. Februar 2011 hingegen antreten.

Hamburg. Es gibt Sätze, die sind so schön, dass sie ein großes Glücksgefühl auslösen. Einer davon fiel gestern im Reimarus-Saal der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 4, in 20457 Hamburg: "Die Partei, Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative' wird mit der Kurzbezeichnung ,Die Partei' zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und zur Wahl der Bezirksversammlungen am 20. Februar 2011 nach Paragraf 23 Bürgerschaftswahlgesetz und Paragraf 1 Bezirkswahlgesetz als Partei anerkannt."

Für die Partei "Die Partei" ist das eine sehr gute Nachricht, weswegen der Vertreter der Partei "Die Partei" dem Landeswahlausschuss, der an diesem Nachmittag an der Trostbrücke tagt, artig dankt. Die Einführung plebiszitärer Elemente in einem von tierischen Eliten geprägten Bauernstaat steht also kurz bevor, oder so ähnlich, jedenfalls braucht der Mann mit dem schwarzen Brillengestell von der Partei "Die Partei" jetzt nur noch 1000 Unterschriften, dann kann es losgehen.

Das gilt auch für das Bündnis für Innovation und Gerechtigkeit (BIG), die Bürgerliche Mitte (BüMi), die Humanwirtschaftspartei (Humanwirtschaft), die Nordabgeordneten (WNA), die Sarrazzistische Partei - für Volksentscheide SPV Atom-Stuttgart21 (SPV), die Freien Wähler (Freie Wähler) und die Freie Wähler Gemeinschaft (Die Freie), wobei dem Landeswahlausschuss auffällt, dass die "Unterscheidbarkeit hinsichtlich der Namensgebung" gefährdet ist. Zum Glück für Freie Wähler und die Freie Wähler Gemeinschaft kommt der Ausschuss aber zu dem Ergebnis, dass es "keinen Anlass zur Verwechslung" zwischen Freie Wähler und Freie Wähler Gemeinschaft gibt, weil durch das Wort Gemeinschaft die Unterscheidbarkeit gegeben sei. Puuh.

So viel Milde wird der Wählervereinigung "Die Konservativen" nicht zuteil. Wer seine Beteiligungsanzeige nicht bis zum 28. Dezember, 16 Uhr, eingereicht hat, sondern erst am 29. Dezember um 15.59 Uhr, hat halt Pech, vor allem wenn die Beteiligungsanzeige nicht von drei Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist, von denen eines der Vorsitzende ist, sondern nur von zwei Vorstandsmitgliedern und einem Bundesgeschäftsführer, der laut Satzung aber nicht dem Vorstand angehört. Da hilft auch der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" nichts, was ohnehin nichts mit dem vorigen Stand zu tun hat, sondern mit der verpennten Frist. Das unbestechliche Urteil: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30. Dezember wird wegen Versäumung der Antragsfrist nach Paragraf 25a, Absatz 4, Satz 2 Bürgerschaftswahlgesetz zurückgewiesen." Landeswahlausschuss ist eine ernste Angelegenheit.