Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gestern der Klage eines Hamburger Vermieters stattgegeben. Demnach ist es zulässig, dass die Miete auf Grundlage der im Mietvertrag angegebenen Fläche erhöht wird, auch wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist.

Karlsuhre. Die Flächenabweichung darf nicht mehr als zehn Prozent betragen. Diese liegt nach Ansicht des BGH "innerhalb der Toleranzgrenze". Im konkreten Fall hatte der Vermieter im November 2006 die Miete für eine Wohnung an der Moorweidenstraße (Rotherbaum) um die maximal zulässigen 20 Prozent von 360,47 Euro auf 432,56 Euro erhöht. Der Berechnung der Mieterhöhung legte er einen Quadratmeterpreis von 7,76 Euro und eine Wohnfläche von 55,75 Quadratmetern zugrunde, diese steht auch im Mietvertrag. Allerdings hatte die Mieterin beim Abmessen der Wohnung festgestellt, dass die tatsächliche Fläche der Wohnung nur 51,03 Quadratmeter beträgt. Die Mieterin hatte daraufhin der Mieterhöhung nicht zugestimmt.

Der Mieterverein zu Hamburg reagierte mit scharfer Kritik auf die BGH-Entscheidung: "Dieses Urteil ist skandalös und nicht nachvollziehbar. Damit wird den Vermietern höchstrichterlich erlaubt, für nicht existierende Quadratmeter Miete zu kassieren. Die in dem konkreten Fall betroffene Mieterin muss nun jährlich fast 440 Euro für nicht vorhandene Wohnfläche bezahlen", sagte der Vorsitzende Eckard Pahlke.

Eine Untersuchung von Dekra-Gutachtern hatte bereits 2008 ergeben, dass ein Großteil der Wohnungen in Deutschland kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Bei etwa 80 Prozent der untersuchten Immobilien wurden Flächenabweichungen von bis zu zehn Prozent festgestellt. Deshalb rät Pahlke: "Bevor der Mietvertrag unterschrieben wird, sollte der künftige Mieter auf jeden Fall die Wohnung eigenhändig vermessen."