Die Staatsanwaltschaft ermittelt im vorliegenden Fall wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Paragraf 232 Strafgesetzbuch. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer "eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen". Bereits der Versuch ist strafbar.

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, etwa wenn das Opfer ein Kind ist oder der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt. (ur)