Mit Steuerkarte und Steuererklärung holen Studenten Geld zurück.

(ftd) Der Aufwand ist nicht allzu groß. Mit Lohnsteuerkarte und Jahressteuererklärung können sich viele Studenten Abgaben für Nebenjobs und Geld für Studienkosten vom Finanzamt zurückholen. Wer Geld bekommt und wofür, erläutert die Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe.

Die magische Zahl heißt 9 040 Euro. So viel können Studenten innerhalb eines Jahres mindestens verdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Arbeitgeber ziehen zwar auch für kleine Löhne oft Steuern ab, doch die können sich die Studenten zurückholen. Sie müssen dafür nur auf Lohnsteuerkarte arbeiten und im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Die Rechnung ist einfach: Ein Student hat wie jeder andere pro Jahr einen Grundfreibetrag von 8 004 Euro. Macht er am Ende des Jahres eine Steuererklärung und nutzt die Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, kommt er auf einen Steuerfreibetrag von insgesamt 9 040 Euro im Jahr. Das entspricht einem Gehalt von 753 Euro pro Monat.

Mit oder ohne Lohnsteuerkarte

Auch Alexander, Jura-Student im achten Semester an der Freien Universität Berlin, arbeitet neben dem Studium. Mittlerweile hat er sogar zwei Jobs: Er arbeitet als Aushilfe in einer Rechtsanwaltskanzlei und als studentische Hilfskraft an seiner Fakultät.

In der Kanzlei arbeitet Alexander auf 400-Euro-Basis. Er arbeitet dort auf Lohnsteuerkarte, obwohl die Karte für einen 400-Euro-Job nicht notwendig ist: Für Minijobs muss nur der Arbeitgeber Steuern zahlen, nicht der Arbeitnehmer. Die Kanzlei könnte Alexanders Lohn auch pauschal mit 2 Prozent versteuern.

Eine Steuererklärung war für Alexander bislang überflüssig, da er keine Steuern gezahlt hat. Durch seinen zweiten Job als studentische Hilfskraft hat sich das geändert.

Zwei Jobs und Ferienjobs

Jeder Arbeitnehmer, der auf Steuerkarte arbeitet und einen weiteren Job annimmt, braucht eine zweite Steuerkarte und wird beim zweiten Job nach Steuerklasse VI besteuert. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verdienst aus beiden Jobs zusammen nicht mehr als 400 Euro ergibt.

Alexander zahlt für seinen zweiten Job Lohnsteuer. Von seinen verdienten 220 Euro führt die Uni jeden Monat rund 30 Euro an das Finanzamt ab. Geld, das Alexander am Ende des Jahres mit seiner Steuererklärung zurückholen will. Da Alexander 2011 mit seinem Verdienst unter dem Steuerfreibetrag bleibt, wird er die Lohnsteuerabzüge von 240 Euro komplett erstattet bekommen.

Viele Studenten arbeiten in den Semesterferien, weil sie in kurzer Zeit viel Geld verdienen wollen. Für kurzfristige Jobs ist eine Steuerkarte nicht Pflicht – aber sie lohnt sich. Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, wenn sie auf maximal zwei Monate oder 50 Tage befristet ist. Der Arbeitgeber kann den Lohn über die Steuerkarte abrechnen oder pauschal mit 25 Prozent besteuern.

Die Pauschalsteuer ist möglich, wenn der Student nicht mehr als 18 Tage am Stück arbeitet, einen Stundenlohn von maximal 12 Euro im Durchschnitt und im Tagesschnitt nicht mehr als 62 Euro verdient.

Für einen Angestellten, der ein festes Haupteinkommen hat, kann sich eine pauschale Besteuerung lohnen – für einen Studenten lohnt sie fast nie. Ein Beispiel: Verdient ein Student bei einem Ferienjob 1 100 Euro, zahlt der Arbeitgeber pauschal 275 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt. Dieses Geld kann der Student sich nicht zurückholen.

Ersatzbescheinigung statt Steuerkarte

Studenten, die in diesem Sommer erstmals einen Job antreten und eine Lohnsteuerkarte brauchen, bekommen statt der alten Papierkarte eine Ersatzbescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Die Papierkarte wurde zuletzt für 2010 ausgegeben, weil die Finanzämter auf den elektronischen Lohnsteuerabzug umstellen.

Studenten geben die die Ersatzbescheinigung beim Arbeitgeber ab. Fertig. Auch die Steuererklärung ist für Studenten keine große Sache. Sie müssen meist nur den Mantelbogen und die Anlage N ausfüllen.

Studienkosten abrechnen

Eine Steuererklärung kann sich auch für Studenten lohnen, die nicht arbeiten. Denn viele können über die Jahresabrechnung ihre Kosten fürs Studium so geltend machen, dass das Finanzamt sie noch Jahre später mit Einnahmen verrechnet.

Möglich ist das für Studenten, die eine Erstausbildung hinter sich haben. Dazu zählen zum Beispiel alle, die bereits einen Bachelor oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie können Kosten für Arbeitsmittel, Computer und Fachliteratur, Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für ein Auslandssemester sowie die Fahrtkosten zur Uni beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. Schon in einem Jahr können einige tausend Euro Kosten zusammenkommen.

Wichtig ist, dass Studenten sämtliche Belege über ihre Ausgaben aufbewahren. Sind alle Kosten in der Anlage N oder auf einem Extrablatt aufgelistet, setzen sie im Mantelbogen der Steuererklärung einen Haken bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Das Finanzamt prüft, ob es Einnahmen zum Verrechnen gibt, und speichert für die Ausgaben oder den Rest davon einen Verlustvortrag. Der Verlustvortrag kann über Jahre mitgeschleppt werden und zahlt sich aus, wenn der Student erstmals ein steuerpflichtiges Einkommen hat.

Studenten im Zweitstudium im Vorteil

Von dieser Regelung profitieren aber nur Studenten, die bereits eine erste berufsqualifizierende Ausbildung gemacht haben. Wer dagegen direkt nach dem Abitur studiert und noch in den ersten Semestern ist, kann Kosten fürs Studium nicht als Werbungskosten absetzen.

Der Gesetzgeber zählt die erste Berufsausbildung zur privaten Lebensführung und lässt Studienkosten im Erststudium nur als Sonderausgaben zu. Das bringt den meisten wenig, da Sonderkosten nur im aktuellen Steuerjahr berücksichtigt werden und nur ins Gewicht fallen, wenn die Studenten bereits ein steuerpflichtiges Einkommen haben.

Anhängige Verfahren

Ein BWL-Student und ein Pilot haben Klage erhoben. Sie wollen durchsetzen, dass auch für Studenten im Erststudium Studienkosten als Werbungskosten zählen. In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 2/12 und Az. VI R 8/12).

Alexander macht im Oktober 2013 das erste Staatsexamen. Damit hat er eine erste Ausbildung. Die Studienkosten bis zum zweiten Staatsexamen kann er ab dann als Werbungskosten angeben.

Finanztest-Tipps:

Steuerkarte. Die meisten Studenten arbeiten besser auf Lohnsteuerkarte. Dann können sie ihre Lohnsteuer zurückholen. Haben sie zwei Jobs, sollten sie den kleineren als Zweitjob in Steuerklasse VI anmelden. Für 400-Euro-Jobs zahlen Studenten keine Steuern.

Steuererklärung. Viele können in einer Steuererklärung die Kosten für ihr Studium abrechnen. Das geht, wenn sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Dazu zählt auch der Bachelor. Studenten sollten alle Belege über die Ausgaben aufbewahren.

Themenpaket. Bei Finanzfragen rund ums Studium hilft das Themenpaket der Stiftung Warentest unter www.test.de/studienbeginn für 3 Euro.