Berlin. Gericht entscheidet: Trotz der deutlichen Preissteigerungen können Hartz-IV-Empfänger nicht auf eine Erhöhung des Regelsatzes hoffen.

Die Preise steigen, alles wird teurer – das Tanken, Lebensmittel, die Miete. Im Oktober hat die Inflation einen neuen Rekordwert erreicht: Die Preise stiegen laut Statistischem Bundesamt im Vergleich zum Vorjahr um 10,4 Prozent.

Das ist eine schlechte Nachricht vor allem für sozial schwache Bürger. Das Geld ist eh knapp, und durch die Inflation lässt die Kaufkraft noch mehr nach. Sie können sich also noch weniger leisten. Auf einen Ausgleich durch den Staat in Form höherer Hartz IV-Sätze können sie dennoch nicht hoffen. So hat jetzt ein Gericht entschieden.

Demnach können Hartz-IV-Empfande keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor.

Gericht entscheidet: Regelsatz muss nicht geprüft werden

In einem sogenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben die Richter bereits am 11. Oktober entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss (AZ L 6 AS 87/22 B ER).

Antragsteller war ein 52 Jahre alter Bezieher von sogenannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der in Kiel lebt. Das Jobcenter Kiel gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro. Zudem werden die Kosten für seine Unterkunft und seine Heizkosten übernommen.

Nach Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen, wie das schleswig-holsteinische Landesgericht mitteilte. Er machte daher mit Eilantrag vom 3. Juli einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Den Antrag lehnte das Sozialgericht Kiel ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

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Keine Erhöhung des Regelsatzes: Das ist die Begründung des Gerichts

Die Richter begründeten ihre Entscheidung ausführlich. Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, hieß es. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als menschenwürdig anzusehen sei.

Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, hieß es weiter. Die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend. Dabei berücksichtigte das Gericht anders als der Antragsteller nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von rund zehn Prozent. Denn die Teuerungsrate sei insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werde. Es sei vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergebe sich eine Veränderungsrate von lediglich 4,54 Prozent.

Der Gesetzgeber habe auf die Preissteigerungen reagiert, erklärten die Richter. Das 9-Euro-Ticket, die im Juli 2022 ausgezahlte Einmalzahlung von 200 Euro und das ab Januar 2023 geplante Bürgergeld seien Maßnahmen, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Derzeit sei davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd seien. Auch interessant: 49-Euro-Ticket & Preisbremsen kommen

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist bestandskräftig, da in Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.