Das Phänomen der Aschewolke ist mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen. Damit entfällt der Anspruch auf weitere Ausgleichsansprüche

Köln. Fluggesellschaften müssen Reisende wegen Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche keine weitergehenden Entschädigungen zahlen. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Der Kläger hatte bei einer großen deutschen Fluggesellschaft für den 21. April 2010 einen Flug gebucht. Am Abend vor dem Reisetermin wurde dieser Flug von der Airline annulliert. Anlass waren die Luftraumsperrungen wegen der Aschewolke eines isländischen Vulkans.

Wegen des stornierten Fluges forderte der Reisende eine Ausgleichsleistung der Airline und bezog sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung. Die beklagte Fluggesellschaft erstattete lediglich den Flugpreis und lehnte weitergehende Entschädigungen ab.

Die Kölner Amtsrichterin wies nun die Klage des Fluggastes ab. Die Fluggesellschaft sei von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Phänomen der Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen. Damit entfalle der Anspruch auf weitere Ausgleichsansprüche.