Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Wir haben einen Miteigentümer im Haus, der häufig mit lauter Musik Partys feiert. Wir haben schon oft um Rücksichtnahme gebeten - vergeblich. Auch die Hausverwaltung wurde von uns informiert. Da wir aber keine Hausordnung haben, will sie nichts unternehmen. Was können wir tun?

Der feiernde Mitbewohner kann auf Unterlassung verklagt werden, da den anderen Eigentümern durch sein Verhalten ein Nachteil erwächst, welcher über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Sofern die Störungen ein unerträgliches Maß erreichen, kann selbstverständlich auch die Polizei wegen Ruhestörung zu Hilfe gezogen werden.

In der Abrechnung unseres Verwalters ist unter "Ausgaben" auch ein Betrag für die Leitungswasserschadensversicherung aufgeführt. Alle Eigentümer haben dies bislang mitgetragen. Nur einer will nicht mehr zu diesem Kreis gehören. Er verweist darauf, dass er über eine eigene Leitungswasserschadensversicherung innerhalb seiner Wohngebäudeversicherung verfügt. Aber geht das so einfach? Und welche Schäden sind eigentlich abgesichert?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Eigentümer dazu verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteilen zu tragen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abweichung möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Viel spricht dafür, dass er seine Hausratversicherung meint, welche keine Gebäudeschäden abdeckt, sondern nur Leitungswasserschäden an seinem eigenen Hausrat.

Experte: Arne Carstens, www.hufer-rechtsanwaelte.de

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de