Kläger warnten zum Auftakt der Anhörung vor einem „Dammbruch“ bei der Einschränkung von Grundrechten. Ein Urteil wird im Frühjahr erwartet.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht will grundsätzlich über die Speicherpflicht von Telefon- und Internetverbindungsdaten entscheiden. Das kündigte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier am Dienstag zu Beginn des bisher umfangreichsten Massenklageverfahrens in Karlsruhe an. Während Kläger vor einem „Dammbruch“ bei der Einschränkung von Grundrechten warnten, sagte ein Vertreter des Bundesjustizministeriums, die Daten seien häufig der einzige Anhaltspunkt für Ermittlungen. „Es wird das verfassungsrechtliche Grundsatzproblem zu beleuchten sein, ob eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von sechs Monaten, wie sie das Gemeinschaftsrecht zwingend vorgibt, überhaupt mit dem Telekommunikationsgeheimnis vereinbar sein kann“, sagte Papier zum Auftakt der Anhörung. Ein Urteil wird im Frühjahr erwartet.

Worum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung?

Verhandelt wurde über gut 60 exemplarische Verfahren, insgesamt hatten fast 35 000 Beschwerdeführer in Karlsruhe geklagt. Der FDP-Politiker Burkhard Hirsch sagte, das Gesetz berühre den „Kern der Persönlichkeit“ der Bürger. Gespeichert werde „jeder elektronische Atemzug“ unverdächtiger Bürger, betonte der Kläger und zugleich Anwalt einer der drei Klägergruppen. „Der Staat soll den Bürger schützen, aber er muss ihn respektieren. Und er darf ihn nicht ohne jeden Anlass wie einen Straftäter behandeln.“ Auch der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der rund 34 900 Kläger vertritt, mahnte eindringlich: „Ist dieser Weg einmal freigegeben, ist die gesamte Erfassung des Alltags die Folge.

Der Grünen-Politiker Volker Beck, der mit mehr als 40 Abgeordneten seiner Partei in Karlsruhe geklagt hat, warnte vor einem „schwarzen Tag für die Magna Charta des Datenschutzes“. Zu den Beschwerdeführern gehört auch Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP), die aber wegen ihres „Rollenkonflikts“ als amtierende Bundesjustizministerin nicht selbst nach Karlsruhe gekommen war. Ihre Staatssekretärin Birgit Grundmann sagte, man erwarte die Entscheidung „mit großem Interesse“ – auch mit Blick auf die derzeit diskutierte Speicherung von Fluggastdaten. Nach dem seit 2008 geltenden Gesetz, das eine EU-Richtlinie umsetzt, werden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten für sechs Monate gespeichert; Gesprächs- und Mail-Inhalte sind nicht betroffen. Abrufbar sind sie für Zwecke der Strafverfolgung sowie der Gefahrenabwehr.

Das Gericht hat die Anwendbarkeit des Gesetzes vergangenes Jahr mit zwei einstweiligen Anordnungen vorerst eingeschränkt. Pro Halbjahr werden nach Angaben eines Experten des Branchenverbands Bitkom rund 20 Terabyte gespeichert – was dem Umfang der US-Nationalbibliothek entspreche. Nach den Worten des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar speichern manche Telekommunikationsdienstleister mehr als gesetzlich vorgeschrieben – auch, um mögliche Bußgelder zu vermeiden. Ein großer Anbieter registriere beispielsweise die Standortdaten sogenannter Smartphones im Viertelstundentakt, anstatt nur Beginn und Ende der Verbindung. „Das halte ich für einen sehr schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte."

Experten machten deutlich, dass sich aus den Daten weitreichende Erkenntnisse über das private und berufliche Umfeld der Betroffenen herauslesen lassen. Handys werden nach den Worten von Constanze Kurz vom Chaos Computer Club (CCC) zu „immer genauer werdenden Ortungswanzen in den Taschen der Nutzer“. Nach Ansicht des Datenschutzexperten Andreas Pfitzmann von der Technischen Universität Dresden können Terroristen oder Kriminelle die Datenkontrolle mit technischen Mitteln umgehen. Uneins waren die Vertreter der Beschwerdeführer, ob Karlsruhe wegen der europäischen Implikationen den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegen müsste. Während Starostik und der Grünen-Bevollmächtigte Jens-Peter Schneider für eine Richtervorlage plädierten – was eine Premiere wäre -, sah Hirsch das Gericht zur eigenen Entscheidung befugt.