Kommentar: Luftsicherheitsgesetz

Man mag es sich nicht ausmalen, aber dennoch könnte es so passieren: Ein vollbesetztes, gekapertes Flugzeug mit etwa 120 Passagieren an Bord steuert ein vollbesetztes Fußballstadion mit 50 000 Zuschauern an. Direkt auf den Anstoßpunkt zu. Der Verteidigungsminister müßte jetzt einen Abschußbefehl geben, um zwischen zwei furchtbaren Entscheidungen die vielleicht weniger schlimme zu treffen.

Doch er darf es nicht, weil erstens die Bundeswehr nicht befugt ist einzugreifen. Und sie zweitens, selbst wenn sie es wäre, mit einem Abschuß gegen die Menschenwürde der Passagiere verstößt. Das ist die Rechtslage nach dem Urteil der obersten Richter zum Luftsicherheitsgesetz. Damit ist die Menschenwürde der Flugzeugpassagiere zwar immer geschützt, die der Stadionbesucher aber nicht. Das ist ein dicker Brocken, den die Richter den Politikern hingeworfen haben. Wie unter diesen Bedingungen ein Terrorangriff aus der Luft abgewehrt werden soll, ist absolut rätselhaft.