Die Sicherungsverwahrung muss komplett reformiert werden. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Politik vor eine Mammutaufgabe.

Hamburg. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben einen deutlichen Kursschwenk in ihrer Rechtsprechung vollzogen: In ihrem gestern verkündeten Urteil haben sie der künftigen Anwendung der Sicherungsverwahrung enge Grenzen gesetzt. Bis zur Neuregelung darf die Sicherungsverwahrung nur noch verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene nach der Freilassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht. In Altfällen, in denen Täter nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sofort hätten freigelassen werden müssen, dürfen die Betroffenen nur noch bei Vorliegen einer psychischen Störung weiter eingesperrt bleiben. Ansonsten müssen sie bis Ende des Jahres freigelassen werden.

Die Sicherungsverwahrung dürfe auch in Zukunft nur als letztes Mittel angeordnet werden, urteilten die Richter. Entgegen dem Credo des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) "Wegsperren, und zwar für immer" muss die Sicherungsverwahrung dem Urteil zufolge auf eine spätere Entlassung ausgerichtet sein. Schon während der Haftzeit müssten die Betroffenen intensiv psychotherapeutisch behandelt werden.

Damit fügen sich die Karlsruher Richter den Vorgaben des EGMR in Straßburg, der die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverlängerung als Menschenrechtsverletzung verurteilt hatte. Der Vorsitzende des Innenausschusses des Bundestages, Wolfgang Bosbach (CDU), äußerte daher scharfe Kritik am Karlsruher Richterspruch: "Das Urteil ist problematisch", sagte Bosbach dem Hamburger Abendblatt. "Es bedeutet ja nicht nur viel Arbeit für den Gesetzgeber, der das gesamte Regelwerk überarbeiten muss, sondern vor allem eine enorme Belastung für die Polizeibehörden." Die Rund-um-die-Uhr-Überwachung eines einzigen freigelassenen, aber weiterhin gefährlichen Straftäters benötige 20 bis 25 Polizeibeamte, betonte Bosbach. "Auch auf die Gerichte und Gutachter wird viel Arbeit zukommen", warnte der CDU-Politiker. Sie müssten künftig in jedem Einzelfall noch mal prüfen, ob ein Straftäter nur weiterhin gefährlich oder - wie vom Verfassungsgericht gefordert - hochgefährlich und psychisch gestört ist. "Wie man diese Unterscheidung künftig ziehen soll, ist mir unklar", sagte Bosbach.

Der Vize-Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Hermann Benker, bedauerte, dass Karlsruhe letztlich die Freiheitsrechte der Betroffenen über die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung gestellt habe. Der Vorsitzende der Deutschen Kinderhilfe, Georg Ehrmann, sprach von einem "Urteil mit ungeahnten Auswirkungen". Die "Gefahr durch Rückfalltäter" werde damit steigen.

Zahlreiche Landesminister begrüßten das Urteil dagegen. Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) lobte den Richterspruch: "In einer schwierigen Frage wurde jetzt endlich Klarheit geschaffen", sagte der Minister in Hannover. Der sächsische Innenminister Markus Ulbig (CDU) sagte: "Damit besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Bevölkerung vor gefährlichen Gewalt- und Sexualtätern zu schützen." Die neu geschaffene Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung von psychisch gestörten und gefährlichen Straftätern zur Therapie verstoße nach der heutigen Entscheidung nicht gegen die Verfassung. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will die Auflagen der Verfassungshüter nun rasch umsetzen. "Bund und Länder sind jetzt gefordert, dem Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung besser Rechnung zu tragen", erklärte sie in Berlin.

In Hamburg sind zunächst vier Straftäter direkt vom Urteil betroffen, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verhängt oder verlängert worden war. Insgesamt müssen laut Justizbehörde die Fälle von 13 Sicherungsverwahrten überprüft werden.

Nach der Reform der Sicherungsverwahrung Ende des vergangenen Jahres war im Januar in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel eine spezielle Abteilung mit 31 Plätzen eingerichtet worden, mit größeren Zellen und mit mehr Mobiliar. Ob die Einrichtung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht, wird laut Justizbehörde nun geprüft. In Schleswig-Holstein gibt es laut Justizministerium aktuell rund 30 Straftäter, die bereits in Sicherungsverwahrung sind oder für die eine solche nach Verbüßung ihrer Haftstrafe angeordnet ist. Drei von ihnen sind "Altfälle", für die das Bundesverfassungsgericht nun eine besonders strenge Prüfung vorsieht.