Mütter können aber widersprechen. Leutheusser-Schnarrenberger stellt Eckpunkte der Sorgerechtsreform vor.

Hamburg. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat erstmals Eckpunkte der geplanten Sorgerechtsreform vorgestellt, die ledigen Vätern zu mehr Rechten verhelfen soll. Dem Hamburger Abendblatt sagte die FDP-Politikerin: "Ich kann mir eine Regelung vorstellen, die der Mutter bei der Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht gibt.

Erklärt der Vater allerdings, dass er mit der Mutter gemeinsam die Sorge ausüben will, soll das gemeinsame Sorgerecht gelten - es sei denn, die Mutter legt innerhalb einer Frist von acht Wochen Widerspruch ein." Dann müsse ein Familiengericht entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspreche oder nicht.

Leutheusser-Schnarrenberger hob den Wert einer Fristenlösung hervor. "Von der Mutter kann in einer für die ganze Familie so entscheidenden Frage erwartet werden, dass sie sich innerhalb von acht Wochen eine Meinung bildet", sagte die Justizministerin. "Lässt die Mutter die Frist verstreichen, halte ich es für gerechtfertigt, dass dann automatisch die gemeinsame elterliche Sorge entsteht." In dieser Frage gebe es allerdings "noch keine vollkommene Übereinstimmung mit der Union - obwohl wir dem Koalitionspartner bereits erhebliche Zugeständnisse gemacht haben".

Die Ministerin bezeichnete ihren Vorschlag als Kompromiss, der den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trage und die Rechte lediger Väter stärke. Sie hoffe, dass ein gemeinsamer Entwurf von Union und FDP zur Sorgerechtsreform in der ersten Jahreshälfte im Bundestag beraten werden könne, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Es handele sich um ein "schwieriges und sensibles Thema".

Der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte im Dezember 2009 entschieden, es verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dass Väter bei Anwendung der deutschen Vorschriften bisher nicht die Möglichkeit haben, eine Zustimmungsverweigerung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte daraufhin im Juli 2010 die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Es verletze das Elternrecht des Vaters, dass ihm das gemeinsame Sorgerecht generell verwehrt bleibe, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, hieß es in der Urteilsbegründung.

Die Variante von Leutheusser-Schnarrenberger ist eine Mischform aus den Modellen, die bislang Union und FDP favorisierten. Beim sogenannten Antragsmodell von CDU und CSU erhält zunächst die Mutter die alleinige Sorge - wie auch beim Vorschlag der Justizministerin. Allerdings will die Union nicht, dass sich das Sorgerecht der Mutter nach einer gewissen Frist in ein gemeinsames Sorgerecht wandelt. Stattdessen muss beim Antragsmodell der Vater zuerst aktiv werden und die gemeinsame Sorge beantragen. Die Mutter kann innerhalb einer Frist widersprechen. Geschieht dies, hätte der Vater die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge zu stellen.

Dagegen verfolgte die FDP bisher das sogenannte Widerspruchsmodell, bei dem sich die leiblichen Eltern zunächst automatisch das Sorgerecht teilen - sofern die Vaterschaft geklärt ist und der Vater bekundet hat, das Sorgerecht zusammen mit der Mutter ausüben zu wollen. Von dieser Lösung nimmt Leutheusser-Schnarrenberger mit ihrer Fristenlösung nun Abstand. Die Mutter bekommt in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, in begründeten Fällen gegen die gemeinsame Sorge Widerspruch einzulegen. Auch hier würde dann ein Familiengericht die Entscheidung treffen.

Grundsätzlich bedeutet ein gemeinsames Sorgerecht, dass sich die Eltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung fürs Kind einig sein müssen. Dazu zählen etwa die Aufenthaltsbestimmung, prinzipielle Erziehungsfragen, die Auswahl der Schule, der Abbruch oder Wechsel einer gewählten Schulausbildung oder die Entscheidung über schwere medizinische Eingriffe. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleine entscheiden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.