Das Bundessozialgericht gab einer Frau recht, die von ihrem Arbeitgeber Einkommen nachforderte. Das Elterngeld wird neu berechnet.

Kassel. Eine späte Lohnnachzahlung kann zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 30. September (AZ: B 10 EG 19/09 R).

Damit sprachen die obersten Sozialrichter einer Physiotherapeutin aus dem Raum Aachen eine Elterngeldnachzahlung in Höhe von knapp 1350 Euro zu.

Die Klägerin hatte wegen der Geburt ihres Sohnes Anfang 2007 Elterngeld beantragt. Der Kreis Aachen berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngeldes allerdings nur das tatsächlich zugeflossene durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate. Da die Mutter nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich später von ihrem Arbeitgeber eine Lohnnachzahlung in Höhe von 4766 Euro erstritt, wollte sie auch dieses Einkommen angerechnet haben.

Das BSG hielt diese Forderung für rechtmäßig. Die Höhe des Elterngeldes umfasse 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch 1800 Euro monatlich. Entscheidend sei aber nicht das Einkommen, das in diesem Zeitraum zugeflossen ist, sondern jenes, welches erarbeitet wurde. Der Kreis Aachen müsse daher die verspätete Lohnnachzahlung beim Elterngeld berücksichtigen.