5000 Euro Schmerzensgeld für einen Nigerianer, der seine Kinder häufiger sehen wollte. Ein deutsches Urteil wurde verworfen.

Strassburg. Väter dürfen zu ihren leiblichen Kindern auch dann regelmäßigen Kontakt pflegen, wenn vor dem Gesetz ein anderer Mann als rechtlicher Vater gilt. Familiäre Beziehungen zu den leiblichen Kindern aufzubauen unterliege dem Schutz des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Die Straßburger Richter gaben damit einem Nigerianer recht, dessen Ex-Freundin ihm den Umgang mit seinen beiden Kindern verboten hatte (AZ. 20578/07).

Rund zwei Jahre lang hatte der heute 43-Jährige eine Beziehung mit einer verheirateten Frau in Deutschland. 2005 brachte die Frau Zwillinge zur Welt und trennte sich von dem Nigerianer. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem rechtlichen Vater, hat sie das Sorgerecht und kümmert sich um die Erziehung der Kinder. Das Familiengericht Baden-Baden gewährte dem leiblichen Vater betreuten Umgang für eine Stunde pro Monat mit den Kindern. Im Dezember 2006 reichte das Paar Klage gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Per Gerichtsbeschluss wollten sie verhindern, dass der leibliche Vater, zu den Zwillingen eine familiäre Beziehung aufbaut. Sie begründeten die Beschwerde damit, dass der Nigerianer keinerlei Verantwortung übernehme. Das Gericht gab ihnen recht. Der Nigerianer widersprach der Entscheidung und legte den Fall 2007 beim Menschenrechtsgericht vor.

Die Straßburger Richter sahen in dem Fall einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und bescheinigten dem leiblichen Vater jetzt „ernsthaftes Interesse“ an den Zwillingen. Der Nigerianer, der heute in Spanien lebt, bekommt 5000 Euro Schmerzensgeld. Außerdem müssen die Kosten für das Gerichtsverfahren von über 4000 Euro von der Bundesregierung übernommen werden.