Die Zahlungen haben nichts mit einer neuen Ehe zu tun. Verfasssungsrichter kassieren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehepartner. Der Maßstab für den Unterhalt müsse unabhängig davon bestimmt werden, ob der unterhaltspflichtige Partner erneut geheiratet hat.

Maßgeblich seien vielmehr die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 918/10). Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der die Folgen einer neuen Heirat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einbezogen hatte, sei verfassungswidrig.

Die Richter hoben ein Urteil zulasten einer geschiedenen Frau auf. Sie war 24 Jahre lang verheiratet. Nach der Scheidung erhielt sie zunächst 618 Euro im Monat als Unterhalt. Ihr geschiedener Mann heiratete jedoch erneut. Daraufhin wurde der Unterhalt vom Amtsgericht auf 488 Euro herabgesetzt. Der Amtsrichter bezog sich dabei auf die 2008 vom BGH entwickelte sogenannte Dreiteilungsmethode, die auch die Einkommensverhältnisse und den etwaigen Bedarf des neuen Ehepartners einbezieht. Das Oberlandesgericht bestätigte vor diesem Hintergrund die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hob das OLG-Urteil jetzt auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

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