Bei den so genannten Evakuierungen werden Bewohner für kurze Zeit aus Gebieten ausgesiedelt, die von Katastrophen betroffen sind. Die Behörden sprechen in diesen Fällen meist "dringende Hinweise" aus. Dies gleicht einer Aufforderung an die Bevölkerung, wegen der drohenden Gefahr freiwillig das gefährdete Gebiet zu verlassen. "In fast allen Fällen kommen die Bewohner der Empfehlung nach", versichert ein Sprecher des Krisenstabes der Bezirksregierung Lüneburg. Eine Evakuierung sei grundsätzlich ein gravierender Eingriff in das Leben der Bevölkerung, so der Sprecher. Deshalb würden die Behörden nur im äußersten Notfall zur Anordnung einer Evakuierung greifen. Diese Anordnung ist im niedersächsischen Katastrophenschutz-Gesetz geregelt. Dort heißt es im Paragraph 26, Absatz 2, die Behörde könne anordnen, dass "die Bevölkerung und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben". Wer sich weigert, der Anordnung nachzukommen, muss allerdings keine rechtlichen Sanktionen fürchten. Er ist dann jedoch auf sich gestellt. Für eine etwaige Rettungsaktion, die sich aus seiner Weigerung ergibt, muss dieser Mensch dann selbst aufkommen.