Es gibt noch eine Schonfrist für Raser und Falschparker in der Ferienzeit. Die anderen EU-Mitgliedstaaten brauchen mehr Zeit als Deutschland.

Berlin. Ab einer Höhe von Euro können Bußgeldbescheide aus EU-Ländern möglicherweise bald auch in Deutschland eingetrieben werden. Der Bundestag verabschiedete ein entsprechendes Gesetz mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen. Autofahrer, die im Ausland gegen Verkehrsregeln verstoßen und nicht sofort abkassiert werden, haben trotzdem noch eine Weile Schonfrist. Wegen unterschiedlicher Verfassungsgrundlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten dürfte es aber noch lange dauern, bis das Gesetz wirksam wird.

Die Linke begründete ihre Ablehnung mit angeblicher Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auch die SPD machte solche Bedenken geltend. Die Grünen enthielten sich. Ursprünglich sollte das Gesetz am 1. Oktober 2010 in Kraft treten, nachdem die Bundesrepublik bereits seit mehreren Jahren mit der entsprechenden Gesetzgebung in Verzug ist. Dieses Datum wurde aber ausgesetzt, unter anderem weil durch Begleitgesetze sichergestellt werden muss, dass das Prinzip der Halterhaftung nur in dem in Deutschland geregelten Umfang angewendet wird.

In Deutschland kann nach dem Prinzip „Wo keine Schuld ist, kann auch nicht bestraft werden“ ein Autohalter grundsätzlich nicht für einen Verstoß bestraft werden, den ein anderer Fahrer im fließenden Verkehr mit dem Fahrzeug begangen hat. In anderen EU-Ländern ist das anders. Die Begleitgesetze müssen nun sicherstellen, dass bei der Vollstreckung entsprechend unterschieden wird.

Der ACE (Auto Club Europa) hält es aber für möglich, Fahrzeughaltern Kosten des Ermittlungsverfahrens aufzuerlegen. Damit käme es zu einer Angleichung an die auch in Deutschland geübte rechtmäßige Praxis, wonach etwa bei Parkverbotsverstößen im ruhenden Verkehr der Halter des Fahrzeugs mit den Verwaltungskosten des Verfahrens belastet wird.

ACE-Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp mahnte in diesem Zusammenhang „größte gesetzgeberische Sorgfalt“ an, damit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht, „wie schon andere europäische Rechtsakte vor ihm, in Karlsruhe gestoppt“ wird.