Ein Pfleger eines katholischen Krankenhauses hatte sich im Internet über den Papst belustigt. Einrichtung kündigte, Gericht gab Recht.

Stuttgart. Witze unerwünscht: Papstkritische Äußerungen rechtfertigen nach einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die fristlose Kündigung Kirchenangestellter sowie deren befristeten Ausschluss von Arbeitslosengeld. Ein von der katholischen Kirche getragenes Krankenhaus im Bodenseekreis hatte einem Pfleger fristlos gekündigt, nachdem bekannt wurde, dass er unter einem Pseudonym im Internet einen Text veröffentlicht, in dem das Kirchenoberhaupt nach Ansicht des Gerichts diffamiert wird. Der Autor selbst hatte seine Texte als Satire bezeichnet.

Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht - letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober eine Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09) und entschieden gleichzeitig, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtens gewesen wäre.

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Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers entstehe, hieß es in der Mitteilung des zwölften Senats des Landessozialgerichts. "Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst“ im Internet habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und "seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt“, entschied das Gericht. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Der Mann habe sich wegen seiner Tätigkeit auch außerdienstlich so verhalten müssen, dass "kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs“ entstehe.

Mit Material von dpa, dapd und kna