Mehr Rechte für Homosexuelle: Das Bundesverwaltungsgericht urteilt, dass Ehegatten und bei Tarifen Lebenspartner vergleichbar sind.

Leipzig. Beamtinnen und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenzuschlags. Anders lautende Gerichtsentscheidungen müssten geändert werden, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Richterspruch (BVerwG 2 C 10.09 und 2 C 21.09 – Urteile vom 28. Oktober 2010). Geklagt hatten ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter.

Das Bundesverwaltungsgericht berief sich unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009. Damit stehe fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Ehegattenzuschlag als vergleichbar anzusehen seien. Seitdem gebiete Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.

Außerdem entschied das Leipziger Gericht in mehreren Fällen über eine Gleichbehandlung von Beamten in Homo-Ehe mit anderen verheirateten Kollegen. In zwei Verfahren gab das Gericht Klägern recht, die im Auswärtigen Dienst beschäftigt sind, und Auslandszuschläge geltend gemacht hatten (BVerwG 2 C 52.09 und 2 C 56.09). Auch ein weiterer Kläger, der nach dem Tod seines Partners eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchte, erhielt recht (BVerwG 2 C 47.09).

In drei weiteren Fällen will das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob Beamten in eingetragenen Lebensgemeinschaften und ihren Partnern eine Krankenversorgung gewährt werden kann (BVerwG 2 C 23.09, 2 C 46.09 und 2 C 53.09).

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte im Frühjahr Homosexuellen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den kinderbezogenen Ortszuschlag zugesprochen und mit dem Gleichheitsgrundsatz begründet. Geklagt hatte eine lesbische Lehrerin aus Bayern, die mit einer zweifachen Mutter in eingetragener Partnerschaft zusammenlebt.