Karlsruhe: Das Verbot in Baden-Württemberg ist rechtens. So würden die Straftaten und der Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen reduziert.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat das in Baden-Württemberg geltende Verbot für den Verkauf von Alkohol während der Nacht bestätigt. Das seit März geltende Verkaufsverbot in Supermärkten und Tankstellenshops diene wichtigen Gemeinwohlzielen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. So solle damit der vor allem in der Nacht zu beobachtende Alkoholmissbrauch und dessen Begleiterscheinungen wie Straftaten, Störungen der öffentlichen Ordnung sowie Gesundheitsgefahren begegnet werden.

Die Grundrechte betroffener Ladenbesitzer müssten dagegen zurückstehen. Die Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenbesitzerin ab, die ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletzt gesehen hatte (Az.: 1 BvR 1789/10).

Seit rund sieben Monaten dürfen in Baden-Württemberg zwischen 22 Uhr und 5 Uhr in Ladengeschäften aller Art keine alkoholischen Getränke mehr verkauft werden. Ausgenommen sind Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie Verkehrsflughäfen.

Die Verfassungsrichter teilten die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach eine Verkaufsbeschränkung wie diese Alkoholmissbrauch eindämmen könne . Vor allem könnte damit auch verhindert werden, dass einschlägige Szenentreffs rund um Tankstellenshops und Supermärkten entstünden, an denen es meistens keine soziale Kontrolle gebe. Bei den Verkaufsstellen, an denen auch weiterhin in der Nacht Alkohol erworben werden dürfe, sei eine Kontrolle stärker gegeben.