Gutachter sollen psychisch kranke Schwerverbrecher regelmäßig überprüfen. In dem schwarz-gelben Kompromiss wurde die Fußfessel verworfen.

Berlin. Der wochenlange Streit über die Reform der Sicherungsverwahrung ist beigelegt. Die Regierungskoalition aus Union und FDP will ein neues Unterbringungsgesetz beschließen, mit dem der Staat gefährliche Schwerverbrecher auch nach ihrem Haftende in Gewahrsam nehmen kann. Dies bestätigten die Innenexperten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl und Wolfgang Bosbach, der Nachrichtenagentur DAPD.

Der Einigung zufolge sollen psychisch kranke Täter weiter unter „haftähnlichen Bedingungen“ in neu zu gründenden Einrichtungen untergebracht werden können. Diese sollen aber weder Justizvollzugsanstalten noch psychiatrische Anstalten sein, wie Bosbach sagte. In den Einrichtungen sollen die Insassen therapiert werden. Zudem, sollen alle 18 Monate externe Gutachter prüfen, ob eine Entlassung verantwortbar ist. Wie Bosbach sagte, wurde die Idee der Fußfessel sei als unpraktikabel verworfen.

Bosbach räumte ein, dass der Aufbau der neuen Einrichtungen viel Geld kosten werde. Eventuell könnten sich dabei aber mehrere Länder zusammentun. Gegenrechnen müsse man die Kosten für die personalintensive Überwachung von Freigelassenen, die dann wegfalle.

Der FDP-Rechtspolitiker Stephan Thomae schränkte ein, dass die bereits in den vergangenen Wochen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter nach dem geplanten Gesetz nicht wieder in Gewahrsam genommen werden können.

Bundesweit sind bereits rund 15 gefährliche Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden. Dutzende weitere könnten folgen. Die Dauer-Überwachung sämtlicher Täter durch die Polizei würde Millionen Euro kosten.

Anlass der Reform ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Richter in Straßburg hatten die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung für ungesetzlich erklärt. Die schwarz-gelbe Regierung musste daher eine andere Lösung finden.

Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung ist, dass der Täter weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit gilt. Ob davon auszugehen ist, legen psychiatrische Gutachter in einem Verfahren vor Gericht dar. Die Sicherungsverwahrung muss alle zwei Jahre überprüft werden. Geregelt wird sie durch Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB), der schon mehrfach überarbeitet wurde.