Karlsruhe. Der Immunitätsausschuss des Bundestags wird sich womöglich noch in diesem Monat mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover befassen. Der Vorsitzende des Ausschusses, Thomas Strobl (CDU), sagte der "Welt": "Wenn ein solcher Antrag bei uns einginge, würden wir diesen im Ausschuss beraten und dem Plenum des Bundestages eine Beschlussempfehlung geben, ob die Immunität des Bundespräsidenten aufzuheben wäre." Der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Thomas Oppermann, forderte eine umgehende Entscheidung. Seine Partei werde den Antrag befürworten.

Die Immunität des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz in Artikel 60, Absatz 4 geregelt. Dort heißt es: "Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung." Artikel 46, Absatz 2 schreibt vor: "Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird." Absatz 3 legt fest, dass die Genehmigung des Bundestages bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 (Missbrauch der Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung) erforderlich ist. In Absatz 4 heißt es: "Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen."