Göttingen. Der Eigenanteil von zehn Euro je Quartal, den Beamte für Arztkosten bezahlen müssen, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Der sogenannte Eigenbehalt, welcher der Praxisgebühr von gesetzlich versicherten Kassenpatienten entspricht, sei mit höherrangigem Recht unvereinbar, heißt es (Aktenzeichen: 3 A 277/07).

Die Richter gaben einem ehemaligen Bundesbeamten recht. Der Mann hatte dagegen geklagt, dass die für ihn als Versorgungsstelle zuständige Bundesfinanzdirektion Nord die "Praxisgebühr" von der Beihilfe zu seinen Arztkosten zweimal abgezogen hatte. Für den Einbehalt des Eigenanteils fehle die rechtliche Grundlage, entschieden die Göttinger Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte bereits im Juni 2004 entschieden, dass die nur auf einer verwaltungsinternen Anweisung begründete "Praxisgebühr" für Beamte rechtswidrig ist. Eine "amtsangemessene Alimentation" für Beamte, zu der auch die Beihilfe zu Krankheitskosten gehöre, dürfe aber nicht nur verwaltungsintern geregelt werden. Das BVG hatte jedoch zugleich entschieden, dass die Anweisung weiter gelten dürfe, bis der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe.