Frauen ab 40 Jahren haben weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung. Die Altersgrenze ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Kassel. Bei unerfülltem Kinderwunsch müssen gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei Frauen ab 40 Jahren nicht übernehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem Grundsatzurteil entschied, die gesetzlich festgelegte Altersgrenze sei nicht zu beanstanden. Damit wies der 1. Senat die Klage einer heute 44-Jährigen zurück, die die Kosten für die Befruchtung von ihrer Kasse erstattet haben wollte.

Die aus Hamburg stammende Klägerin hatte sich zuerst mit 40 und später mit 42 Jahren zwei Behandlungszyklen mit der sogenannten Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterzogen. Dabei wird ein Spermium in die Eizelle gespritzt und anschließend in die Gebärmutter eingepflanzt. Die Kosten in Höhe von 12 650 Euro wollte die Krankenkasse mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen aber nicht übernehmen.

Die Klägerin sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Während nur unwesentlich jüngere Paare von der Krankenkasse einen Zuschuss erhielten, bekämen ältere Eheleute gar nichts mehr, obwohl die Erfolgsquote der ICSI-Behandlung bei beiden gleich sei.

Im Jahr 2004 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung die Kostenübernahme bei der künstlichen Befruchtung beschränkt. Danach können nur Ehepartner mit unerfülltem Kinderwunsch ab dem 25. Lebensjahr einen 50-prozentigen Zuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Kein Anspruch besteht für Frauen ab dem 40. und für Männer ab dem 50. Lebensjahr.

Der 1. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts stellte in seinem Urteil zwar fest, dass die gesetzliche Altersbeschränkung zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Paaren darstelle, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe sich davon leiten lassen, dass bei Frauen jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung deutlich abnehme. So liege die Erfolgsquote bei einer ICSI-Behandlung bei Frauen ab 40 bei 18 Prozent. Über 30 liege die Quote noch bei 34 Prozent und damit fast doppelt so hoch.

Im Alter steige zudem das Fehlbildungsrisiko, so dass der Gesetzgeber mit der Altersbeschränkung angemessen gehandelt und das Kindeswohl berücksichtigt habe, entschieden die Kasseler Richter. In einer BSG-Entscheidung vom 24. Mai 2007 war bereits die Altersbeschränkung bei Männern für rechtmäßig erklärt worden.

Es gebe zwar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach die private Krankenversicherung eine künstliche Befruchtung ab einer Erfolgsquote von 15 Prozent bezahlen muss, dies spiele hier aber keine Rolle, da die gesetzliche Krankenversicherung ein anderes Leistungsrecht darstelle. Die Klägerin kündigte an, wahrscheinlich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

Nach Angaben der Abteilung für Allgemeinmedizin der Universität Göttingen erleben etwa 15 Prozent aller Paare eine Phase von mehr als zwölf Monaten, in der sie trotz regelmäßigen Geschlechtsverkehrs kein Kind zeugen können. Bei drei bis fünf Prozent erfüllt sich der Kinderwunsch demnach auch längerfristig nicht.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 1 KR 12/08 R