Grundrecht verletzt: Eine Frau hatte gegen eine Abschiebung protestiert und war vom Flughafen Frankfurt hinausgeworfen worden.

Karlsruhe. Die Fraport AG muss Demonstrationen auf dem Frankfurter Flughafen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlauben. Die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gälten auch auf dem Airport, heißt es in einer Entscheidung des obersten deutschen Gerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 699/06). Der Betreiber Fraport sei unmittelbar an Grundrechte gebunden, da sich die Anteile des Unternehmens mehrheitlich in öffentlicher Hand befänden. Knapp über 50 Prozent der Anteile der Aktiengesellschaft gehören dem Staat. Die Richter gaben damit der Verfassungsklage einer Abschiebegegnerin statt, die im Jahr 2003 die Abschiebung eines Ausländers nach Griechenland verhindern wollte.

Mit fünf weiteren Mitstreitern hatte sie in der Abflughalle des Flughafens deswegen Flugblätter verteilt. Die Fraport AG hatte ihr daraufhin Demonstrationsverbot erteilt und sich auf das Hausrecht berufen.

Die Richter begründeten nun die Stärkung der Versammlungsfreiheit damit, dass nicht nur der Staat an die Grundrechte und ihre Umsetzung „gebunden“ sei. Dies gelte auch für alle Unternehmen, die von der öffentlichen Hand mehrheitlich beherrscht werden. Da die Frankfurter Flughafenbetreiberin Fraport AG zu 52 Prozent dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt gehöre, müsse sich auch die Fraport AG an die Grundrechtsbindung etwa zur Versammlungsfreiheit halten und Demonstrationen auf ihrem Betriebsgelände zulassen. Das Urteil hat möglicherweise auch Folgen für Demonstrationen an anderen öffentlichen Orten, die zum Teil in privater Hand sein können, zum Beispiel Bahnhöfe.