945 Euro bei „Aktion Mensch“ investiert, 500 Euro gewonnen. Der Hartz-IV-Empfänger kann sich nach einem neuen Lotto-Urteil nicht freuen.

Berlin. Auch ein geringer Lotteriegewinn muss auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Der Gewinn gelte wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen und mindere damit den Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Es bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Detmold (AZ: L 19 AS 77/09).

Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Bielefeld in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Sozialleistungen in zwei Monatsbeträgen von jeweils 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Der Kläger argumentierte, er habe seit dem Jahr 2001 insgesamt 945 Euro in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.