Die Richter urteilten, ein Mensch könne über Zeitpunkt und Art seines Todes entscheiden. Aber es gebe keine Pflicht des Staates zur Sterbehilfe.

Strassburg. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kann kein Recht auf staatliche Sterbehilfe abgeleitet werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat deshalb in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen die Beschwerde eines 58-jährigen Schweizers aus Meltingen (Kanton Solothurn) gegen die Schweiz abgewiesen.

Der Mann leidet seit 20 Jahren an einer psychischen Krankheit mit manisch-depressiven Schüben. Alle seine Bemühungen bei Ärzten und Behörden, ein tödliches Medikament zu erhalten, waren gescheitert. Er hat zwei Selbstmordversuche unternommen, und kein Arzt wollte ihm ein Rezept für eine tödliche Medikamentendosis verschreiben.

Ein Mensch habe die Freiheit, über den Zeitpunkt und die Art seines Todes zu entscheiden, befanden die Straßburger Richter. Doch daraus sei keinesfalls die „positive Verpflichtung“ eines Staates abzuleiten, eine tödliche Medikamentendosis zur Verfügung zu stellen.

Bekommen hätte er das Medikament nur mit einem psychiatrischen Gutachten und einem Rezept. Obwohl er 170 Psychiater kontaktiert hatte, fand sich keiner bereit, ihm ein solches Gutachten auszustellen. In Straßburg berief er sich auf den Schutz des Privatlebens der Menschenrechtskonvention. Die Schweiz verstoße gegen sein Recht auf einen würdigen Tod, weil er das Medikament nicht auch ohne Rezept erhalten konnte, so sein Argument.