Händler müssen gekaufte Waren nach Weihnachten nicht zurücknehmen. Viele tun es trotzdem - aus Kulanz. Welche Rechte Kunden haben.

Hamburg. Gestern Mittag, 13.30 Uhr. Neun Grad Celsius zeigt die Temperatursäule an der Europa-Passage an. Es ist so dunkel, dass viele Fußgänger an den Himmel über der Binnenalster schauen und sich fragen, ob die Sonne noch gar nicht aufgegangen ist. Etliche Leute sind mit großen Tüten unterwegs und tauschen Geschenke um. Einige sind überglücklich, dass Weihnachten vorbei ist. "Das wird jetzt aber auch langsam höchste Zeit. Ich bin fix und fertig", sagt die Verkäuferin im Weihnachtsmarktstand mit Räuchermännchen und Duftkerzen. "Zehn Stunden am Tag hier stehen, und das bei Wind und Wetter, das schlaucht."

Die Mühe hat sich aber offenbar gelohnt. Die Bilanz des diesjährigen Weihnachtsverkaufs ist positiv. Sowohl bundesweit als auch in Hamburg sind die Erlöse im Handel besser als im Vorjahr - und das trotz der täglichen Negativschlagzeilen über die Schuldenkrise. Das Plus gegenüber 2010 dürfte bei rund zwei Prozent liegen, schätzen die Branchenverbände.

Nach wie vor sind Bücher das beliebteste Weihnachtsgeschenk der Deutschen. 2011 verschenkten 32,5 Prozent der Befragten Literatur zu Weihnachten. Jeder Fünfte kaufte Parfum. Für Spiele und Spielzeug entschieden sich 18,1 Prozent, Gutscheine kauften 17,6 Prozent und Süßigkeiten 14 Prozent, ergab eine gestern veröffentlichte Umfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE). Auf den Plätzen folgen DVDs, Bekleidung und Schmuck.

+++ Der Tausch nach dem Weihnachtsrausch +++

+++ Warmes Wetter sorgt für hohe Rabatte bei Kleidung +++

Interessante Unterschiede gibt es nach der Umfrage bei den beliebtesten Geschenken von Männern und Frauen. Während jeder fünfte Mann einen Gutschein verschenkt habe, seien es bei den Frauen nur 15 Prozent. Ebenso hätten Männer öfter als Frauen Parfum, Bekleidung und Schmuck sowie technische Produkte wie DVDs, Handys und Smartphones verschenkt. Frauen hingegen hätten überproportional häufig Bücher sowie Spiele und Spielzeug verschenkt.

Aber nicht alle Päckchen unter dem Weihnachtsbaum kommen gut an: In Deutschland werden laut HDE jedes Jahr knapp fünf Prozent der Weihnachtseinkäufe nach den Feiertagen umgetauscht. Das Abendblatt beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.

Gibt es ein Recht auf Umtausch?

Nein, grundsätzlich nicht. Es berechtigt noch lange nicht zur Rückgabe, wenn einem etwas nicht gefällt. Käufer und Verkäufer haben durch den Kauf einen Vertrag miteinander abgeschlossen, und der ist bindend. "Der Umtausch ist eine freiwillige Sache des Händlers", sagt Michael Sittig von der Stiftung Warentest in Berlin.

Was berechtigt dennoch zur Rückgabe?

Klar ist der Fall, wenn die Filiale ein Schild aufgehängt hat, wonach ich etwa innerhalb von vier Wochen wegen Nichtgefallen umtauschen darf, sagt Rechtsexperte Sittig. Dann hat der Kunde ein vertraglich vom Geschäft eingeräumtes Recht auf Umtausch. Sittig: "Dieses könnte ich auch vor Gericht einklagen, wenn der Filialleiter im Einzelfall willkürlich das Umtauschrecht doch nicht einhalten will."

Was muss ich beim Umtausch beachten?

Es ist ratsam, die Bedingungen vor dem Kauf zu klären. "Generell kann der Anbieter die Umtauschregeln festlegen, da der Umtausch auf Kulanz beruht", sagt Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover Das heißt: Ob er die Ware nur originalverpackt zurücknimmt oder nur mit Kassenbon, entscheidet der Händler. Goldbeck: "Ob der Verkäufer die Ware zurücknimmt und ob er dann das Geld zurückerstattet oder einen Gutschein ausstellt, ist seine Entscheidung."

Was kann ich machen, wenn ich den Bon nicht (mehr) habe?

Eine Reklamation gekaufter Ware ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Kunde den Kassenbon nicht mehr hat. Allerdings müsse er dann auf einem anderen Weg belegen, wo und wann er die Ware gekauft habe, erklärt die Stiftung Warentest. Habe der Kunde etwa mit der Girokarte bezahlt, könne er auch einen Kontoauszug vorlegen. Streng genommen reiche es auch aus, wenn er einen Zeugen mitbringt.

Welche Regeln gelten im Versandhandel, also bei zugesendeten Waren?

Im Versandhandel ist das Rückgaberecht anders geregelt. "Wer zum Beispiel im Internet und per Telefon etwas bestellt hat, für den gilt ein grundsätzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen", sagt Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Allerdings gibt es Ausnahmen, die gerade zu Weihnachten beachtet werden sollten. Flug- oder Konzerttickets zum Beispiel können nicht ohne Weiteres zurückgegeben werden. Das Widerrufsrecht gilt auch nur für einen Kauf bei gewerblichen Händlern. "Wer auf einer Internetplattform bei einem Privatanbieter etwas kauft, dem wird kein Widerrufsrecht eingeräumt", sagt Michael Sittig.

Welche Rechte habe ich bei beschädigten Produkten?

Wenn die Ware Mängel aufweist, hat der Käufer mehr Rechte. "Bei einer Reklamation hat der Käufer Gewährleistungsansprüche", sagt Karin Goldbeck. "Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, ihm das Geld zurückzugeben oder die Ware umzutauschen." Dieser Anspruch gelte zwei Jahre ab Kaufdatum. Um später problemlos reklamieren zu können, sollte unbedingt der Kassenzettel aufbewahrt werden. In den ersten sechs Monaten muss der Händler dabei beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorlag.