Bei einer Eigenbedarfskündigung besteht das Recht auf eine frei werdende Wohnung im selben Haus - ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Karlsruhe/Hamburg. Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Vermieter dem betroffenen Mieter eine frei werdende Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage anbieten. Machen sie es nicht, ist die Kündigung unwirksam, urteilte gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 78/10).

Im vorliegenden Fall hatte eine Hausbesitzerin einem Ehepaar gekündigt, um ihrer Tochter die Einzimmerwohnung zur Verfügung zu stellen. Noch während der Kündigungsfrist wurde eine andere Wohnung im selben Haus frei, die dem Paar nicht angeboten wurde. Die Mieter weigerten sich daraufhin, die Wohnung zu räumen. Zu Recht, wie der BGH entschied.

Der Mieterverein zu Hamburg begrüßte das Urteil. "Das spiegelt auch unsere Auffassung zu vergleichbaren Fällen wider", sagte Geschäftsführer Siegmund Chychla dem Abendblatt. "Damit zieht der BGH eine Reißleine gegen die Praxis unseriöser Vermieter." Vor allem in Zeiten steigender Mieten und eines knappen Wohnungsmarktes würden sich Eigenbedarfskündigungen häufen, so Chychla. "Um dann die Wohnung zu einem hohen Preis zu verkaufen oder um vom nächsten Mieter höhere Mieten zu kassieren." Meistens seien Wohnungen in besonders attraktiven Lagen betroffen, in der Hansestadt gebe es immer wieder entsprechende Fälle.

"Deshalb empfehlen wir unseren Mitgliedern, in so einem Fall genau zu beobachten, was nach ihrem Auszug mit der Wohnung passiert", sagte Chychla. Kommt ein Vermieter seiner Pflicht bei der Eigenbedarfskündigung nicht nach, sei dies ein Straftatbestand, der Schadenersatzforderungen der Mieter nach sich ziehen kann.