Immer wieder müssen Richter entscheiden, was im Treppenhaus zulässig und verboten ist. Der Mieterbund Schleswig-Holstein hat einige Urteile zusammengestellt.

Der Beschluss einer Wohnungseigentümer-versammlung, einem Bewohner des Hauses das Abstellen des Rollstuhls im Hausflur zu verbieten, ist sittenwidrig und daher unwirksam (OLG Düsseldorf ZMR 1984, 161). Der Mieter kann einen Anspruch darauf haben, auf eigene Kosten zu Gunsten seines behinderten Lebenspartners einen Treppenlift zu installieren (BVerfG WuM 2000, 298).

Mieter dürfen eine Fußmatte vor ihrer Wohnungseingangstür auslegen und Schuhe darauf abstellen (OLG Hamm WuM 1988, 413; LG Berlin MM 1991, 264). Ein generelles Rauchverbot im Treppenhaus ist nicht zulässig (BayObLG WuM 1999, 536).

Mängel im Treppenhaus muss der Vermieter genauso beseitigen wie Mängel in der Mietwohnung. Auch die Renovierung des Treppenhauses ist Sache des Vermieters; sie gehört nicht zu den u Schönheitsreparaturen (KG Berlin RE WuM 1984, 42). Selbstverständlich ist es umgekehrt Aufgabe des Mieters, den Vermieter über Mängel umgehend zu informieren.

Wird beim Einzug die Wohnung oder das Treppenhaus beschädigt, haftet hierfür der Mieter. Schäden beim Einzug, die auf das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), z.B. Möbeltransporteure, zurückzuführen sind, gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Verletzt der Vermieter schuldhaft seine Sorgfaltspflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig. Wenn auch nicht jeder Schaden, der beim Betreten des Hauses durch eine geringfügige Schadensquelle hervorgerufen wird, auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist, stellen die Gerichte doch hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Vermieters. Besonders sorgfältig müssen z.B. die Türverschlüsse bei einer Fahrstuhlanlage überprüft werden (BGH BB 1957, 166). Das Dach alle drei Monate zu überprüfen, reicht aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885). Sanitäre Einrichtungen in den Mieträumen und elektrische Anlagen im Haus müssen ohne konkreten Anlass nicht geprüft werden (BGH WuM 2008, 719; OLG Frankfurt/M. ZMR 2003, 674). Teppichbeläge in Treppenhäusern (OLG Köln NJWE-MietR 96, 178; LG Berlin Grundeigentum 1990, 865; LG Köln MDR 1960, 48), ausgetretene Treppenstufen, Bohnerglätte (BGH NJW 67, 154) stellen ebenfalls besondere Gefahrenquellen dar. Allerdings müssen Nutzer eines Bürohauses mit einer nass gewischten Treppe rechnen (LG Gießen NJW-RR 2002, 1388).

Extreme Geruchsbelästigungen können rechtliche Konsequenzen hervorrufen (LG Essen ZMR 2000, 302). Haushaltsübliche Kochgerüche müssen auch im Treppenhaus hingenommen werden (AG Hamburg-Harburg WuM 1993, 39). Anders ist das, wenn aus der Mieterwohnung dringender Gestank dazu führt, dass „man den Hausflur kaum noch ohne Gasmaske betreten kann“. Hier ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt (LG Braunschweig ZMR 2007, 536). Normalerweise dürfte es aber ausgeschlossen sein, dass es bei einer geschlossenen Wohnungstür und einem normal konstruierten Gebäude zu übermäßigen Belästigungen der Mitmieter durch Kochgerüche und Tabakrauch kommt (AG Aachen 12 C 478/93). Kommt es aber aufgrund der speziellen Bauweise des Gebäudes – schlechte Abdichtungen – zu erheblichen Belästigungen durch Zigarettenrauch und Essensgerüche, kann der betroffene Mieter die Miete kürzen (20%: LG Stuttgart WuM 1998, 724).

Kinder dürfen im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch Aufzugfahren nur als Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich (BGH NJW-RR 1987, 13; LG Hamburg WuM 1983, 27).