Noch bis zum 31. März können Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1500 Euro bekommen. Doch es gilt einiges zu beachten.

  • Auch in diesem Jahr werden wieder Corona-Boni gezahlt
  • Doch wer bekommt eigentlich einen Corona-Bonus und was muss man bei der Steuer beachten?
  • Wir erklären die Voraussetzungen

Die Corona-Pandemie beeinträchtig seit nun fast zwei Jahren unser Leben und fordert die gesamte Gesellschaft heraus. Als Ausgleich für die Belastung können Beschäftigte noch bis Ende März 2022 einen sogenannten Corona-Bonus erhalten, der sogar steuerfrei ausgezahlt wird. Doch es gelten dabei bestimmte Voraussetzungen.

Was ist ein Corona-Bonus überhaupt?

Beim Corona-Bonus handelt es sich um eine Sonderzahlung. Nach einem Beschluss der Bundesregierung können alle öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabefreie Sonderleistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zahlen. Die Sonderzahlung wird zum Arbeitslohn gezahlt – und nicht stattdessen.

Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Die Sonderzahlung kann bis zum 31. März 2022 ausgezahlt werden. Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet.

Wer bekommt den Corona-Bonus?

Die Sonderzahlung ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gedacht, egal ob sie Vollzeit arbeiten oder Mini-Jobber sind. Unabhängig davon, in welcher Branche man arbeitet und ob es sich um eine Anstellung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt. Die Regelung gilt bundesweit.

Nur Hessen hat einen Sonderweg gewählt: Dort sollen Beschäftigte 1000 Euro erhalten. Der Bonus soll spätestens mit dem Entgelt für März 2022 ausgezahlt werden.

Wie hoch ist diese Sonderzahlung und bekomme ich die ganze Summe?

Die Sonderzahlung darf maximal 1500 Euro betragen. Über die Höhe der ausgezahlten Summe entscheidet aber der Arbeitgeber. Das heißt, dass der Arbeitgeber auch nur 500 oder 1000 Euro zahlen kann.

Die Sonderzahlung kann auch über mehrere Monate aufgeteilt werden. Hat der Arbeitgeber etwa bereits 1000 Euro im Jahr 2021 ausgezahlt, kann er bis Ende März 2022 die restlichen 500 Euro gewähren. Die Betonung liegt hier aber auf kann, nicht muss.

Wer bereits im Jahr 2020 oder 2021 den vollen Corona-Bonus von 1500 Euro erhalten hat, kann nicht nochmals eine Auszahlung von seinem Arbeitgeber bekommen.

Gilt der Corona-Bonus auch für Auszubildende, studentische Beschäftigte und Praktikanten?

Ja. Azubis, Praktikantinnen und Praktikanten sowie studentische Beschäftigte können einen Corona-Bonus von bis zu 650 Euro bekommen.

Können auch Teilzeitbeschäftigte profitieren?

Ja. Auch wer Teilzeit arbeitet oder einen Minijob hat, kann den Corona-Bonus erhalten, da er nicht an den Umfang der Beschäftigung gebunden ist. Und auch für Minijobber gilt: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst, hat also keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.

Ist der Corona-Bonus steuerfrei?

Nein. Da der Corona-Bonus steuerfrei ist, muss er weder auf Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.