Düsseldorf. Selbst wer ein großflächiges Tattoo trägt, muss zur Bewerbung als Polizist zugelassen werden. Das gilt aber nicht für jedes Motiv.

Auch größere Tätowierungen sind laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kein Einstellungshindernis für den Polizeidienst in NRW. Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in einer am Freitag veröffentlichten Eilentscheidung feststellte, gebe es bislang keine Erkenntnisse dafür, dass durch eine Tätowierung die Legitimation und Autorität eines Polizisten beeinträchtigt werde (Az.: 2 L 3279/17).

Ein Erlass des Innenministeriums, wonach großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen absoluten „Eignungsmangel“ des Bewerbers darstellten, sei rechtswidrig, hieß es. Das Gericht verpflichtete das Land dazu, einen zunächst abgelehnten Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Bewerber wegen Löwen-Tattoo ausgeschlossen

In dem Fall geht es um einen jungen Mann, der sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW beworben hatte. Das zuständige Landesamt hatte ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen 20 mal 14 Zentimeter großen Löwenkopf tätowiert hat.

Begründet wurde der Ausschluss mit dem Erlass des Innenministeriums, wonach Tätowierungen von Bewerbern an sichtbaren Körperstellen – wie etwa Unterarmen – die Größe eines Handtellers nicht überschreiten dürfen. Größere Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen seien ein Eignungsmangel.

Dienstherr muss gesellschaftlichen Wandel anerkennen

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen für unpassend oder unästhetisch hielten. Notwendig sei vielmehr, dass Bürger den Polizisten aufgrund von großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegenbrächten. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen, hieß es.

Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute zudem eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr „bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen“.

Ablehnung bei bestimmten Motiven zulässig

Zudem müsse auch das Motiv der Tätowierung berücksichtigt werden. Die Ablehnung eines Bewerbers mit gewaltverherrlichenden Motiven sei weiterhin zulässig, beschieden die Richter.

Gegen den Beschluss kann noch beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster Beschwerde eingelegt werden. (epd)