Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Ich möchte eine Wohnung an einen Interessenten vermieten, der darin ein Büro unterhalten will. Bisher wurden diese Räume aber für reine Wohnzwecke genutzt. Kann ich Ärger mit den anderen Mitbewohnern im Haus oder der Behörde bekommen?

In Hamburg gilt das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, eine Verordnung von 1971. Bei einem Verstoß können Geldbußen bis zu 50 000 Euro verhängt werden. Sofern der Mieter dort auch wohnt und weniger als 50 Prozent des Wohnraums zu Berufszwecken nutzen würde, läge keine Zweckentfremdung vor (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 HmbWoSchG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Antrag zur Zweckentfremdungsgenehmigung zu stellen.

Wir sind Eigentümer einer Wohnung, in der wir wegen der Pflegebedürftigkeit meines Mannes eine Wand verlegen möchten. Habe ich die Chance, die Kosten für den Umbau nicht allein tragen zu müssen? Und was muss ich generell bei dieser Maßnahme beachten?

Die Pflegekassen können Zuschüsse zur Verbesserung der Wohnung eines Pflegebedürftigen gewähren (vgl. § 40 Abs. 4 SGB XI). Zudem gibt es auch Fördermöglichkeiten der KfW. Durch das Versetzen einer nicht tragenden, in Ihrem Sondereigentum stehenden Wand werden die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt. Um sicherzustellen, dass die Statik nicht beeinträchtigt wird, ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, einen Statiker zu verlangen.

Experte: Arne Carstens ( www.hufer-rechtsanwaelte.de )

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