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Wegen hoher Bäume in Nähe der Terrassen im Erdgeschoss kommt es zu Problemen innerhalb unserer Wohneigentumsanlage. Seinerzeit haben die Bewohner dieser Erdgeschosswohnungen Bäume und Büsche großzügig um die Terrassen gepflanzt. Das ist von uns anderen Eigentümern geduldet worden, auch weil die Pflanzungen bislang immer von den Eigentümern beschnitten wurden. Doch nun weigern sich diese, die Tannen, die bereits bis in den ersten Stock reichen, auf ein erträgliches Maß zu kappen. Die Mitbewohner im ersten Stock stören diese Bäume vor ihren Fenstern. Wie sieht die Rechtslage aus?

Weil weder eine Vereinbarung getroffen noch ein Mehrheitsbeschluss von der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Ausdehnung der Terrassennutzung gefasst wurde, gehört der angrenzende Gartenbereich nicht zur Sondernutzungsfläche des jeweiligen Eigentümers. Die Gemeinschaft kann somit grundsätzlich frei die Art der Gartennutzung bestimmen. Sie kann die Bäume kürzen oder beseitigen lassen.

Über Einzelheiten sollte auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann zu einem Beschluss, wonach die Bäume gekappt werden, sogar verpflichtet, wenn mindestens ein Wohnungseigentümer einen Nachteil durch den derzeitigen Zustand erleidet, der jedenfalls nicht unerheblich ist.

Experte: Fachanwalt Volkmar Meyhöfer ( www.klemmpartner.de ). Seine Antworten zum Stimmrecht in der WEG unter www.abendblatt.de/leserfragen

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Weitere Leserfragen
Wir sind Teil einer Eigentümergemeinschaft mit drei Wohneinheiten. Meine Frau ist Alleineigentümerin einer Wohneinheit. Die zweite Wohnung gehört meiner Frau und mir gemeinschaftlich. Die dritte Wohnung gehört einem anderen Ehepaar. Hat meine Ehefrau als Alleineigentümerin der ersten Einheit eine Stimmrecht, und darüberhinaus wir als Ehepaar, bezogen auf die Einheit unseres gemeinsamen Miteigentum – gilt also das Kopfprinzip?

Ihre Annahme ist richtig. Das Kopfprinzip ist der Grundsatz im Wohnungseigentumsgesetz, wonach jeder Eigentümer bei Abstimmungen unabhängig von der Größe des Miteigentumsanteils und der Anzahl seiner Einheiten (nur) eine Stimme hat. Wenn ein Wohnungseigentumsrecht einer Person allein zusteht und sie zugleich ein weiteres Wohnungseigentumsrecht mit einer zweiten Person hält, bestehen zwei Stimmrechte. Somit hat Ihre Ehefrau zwei Stimmen, von denen sie eine allein und die zweite gemeinsam mit Ihnen abgeben kann.

In unserer Teilungsurkunde vom 11.08.1997 steht unter § 14 (Eigentümerversammlung) u.a.: Das Stimmrecht bestimmt sich nach Wohnungs-Teileigentumsrechten. Jedes Wohnungs-Teileigentum erhält e i n e Stimme. Heißt das, wenn eine Person drei Wohnungen besitzt, hat sie auch drei Stimmen? Oder wie ist die Rechtssprechung?

Hier wurde in der Teilungsurkunde von der gesetzlichen Regelung des Kopfprinzips Abstand genommen und das Objektprinzip für das Stimmrecht vereinbart. Danach bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anzahl der jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte. Wer also drei Eigentumswohnungen besitzt, hat drei Stimmen. Die Regelungen zum Stimmrecht wurden bei der WEG-Reform von 2007 nicht geändert.