Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Wir haben den Festsetzungsbeitrag der Hamburger Behörde für die Erschließung unseres Grundstückes in Höhe von 12 376 Euro als WEG bezahlt. Wir meinen, dieser Beitrag könnte aus unserer Instandhaltungsrücklage erstattet werden, wenn wir dies beschließen. Richtig?

Der Erschließungsbeitrag ist eine grundstücksbezogene Abgabe. Es handelt sich aber nicht um eine Last des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 16 WEG, sondern sie wird durch die Behörden auf die jeweiligen Wohnungseigentümer in Höhe des Miteigentumsanteils umgelegt. Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden und dient grundsätzlich nur dieser Funktion. Erschließungsbeiträge fallen nicht darunter. Grundsätzlich kann die Gemeinschaft aber die Höhe der Instandsetzungsrückstellung ermessen, sodass eine Reduzierung und Ausschüttung mehrheitlich beschlossen werden kann.

Das Motorrad eines Mieters in unserer Garage behindert mich beim Ein- und Ausparken. Muss ich dies akzeptieren? Ich habe Angst, es zu beschädigen. Der Verwalter meint, es darf dort stehen bleiben. Was können Sie mir raten?

Sowohl Pkw als auch Motorräder dürfen auf dem Platz stehen, sofern die Umgrenzungen des Stellplatzes beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigentümer um die Einhaltung der Grenzen gebeten werden. Weiterungen müssen sonst angedacht werden. Notfalls können Sie auch auf die Hausordnung/Garagenordnung verweisen.

Experte: Matthias Rose ( www.wentzel-dr.de )

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