Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Unser Mieter hat eigenmächtig ein Katzennetz an der Balkonbrüstung angebracht, und zwar mit Dübeln im Fassadenmauerwerk. Die Eigentümergemeinschaft fordert die Entfernung dieses Netzes. Unser Mieter weigert sich und behauptet, er sei berechtigt, dieses Netz anzubringen. Stimmt das?

Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und Ihnen als Eigentümer sowie Ihnen als Vermieter und Ihrem Mieter. Die WEG kann von Ihnen die Beseitigung des Netzes verlangen, wenn keine Zustimmung von ihr dazu vorliegt. Und Sie können selbiges wiederum vom Mieter verlangen, wenn im Mietvertrag keine Berechtigung auf Anbringung eines derartigen Netzes vereinbart wurde.

Ich plane meinen Dachboden mit zwei Wohnungen auszubauen. Die Behörde verlangt nun den Nachweis von Abstellräumen. Steht dies nicht in Widerspruch zu § 573 b des BGB, in dem keine Rede von Abstellräumen ist?

Nein, der § 45 Abs. 2 Satz 1 Hamburgische Bauordnung steht nicht im Widerspruch zu besagtem Paragrafen. Letzterer befasst sich nämlich nicht mit Bauordnungsrecht. § 45 lässt die Möglichkeit offen, ob der Abstellraum (mind. 6 m²) innerhalb oder außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Er muss aber jederzeit zugänglich sein und eine Höhe von mindestens zwei Meter haben. Eine Ausgleichszahlung ist nicht für Abstellräume vorgesehen.

Experte: Axel Adamy ( www.www.hohebleichen21.de )

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