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Unser Küchenplaner hat uns geraten, einen Dunstabzug mit Abluft nach draußen einzubauen. Mitbewohner über uns wollen nun einen Rückbau erzwingen. Können sie das?

Es handelt sich hier um eine bauliche Maßnahme. Solche bedürfen nach § 22 WEG der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, die von der Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligt werden. Ob dem so ist, müsste im Einzelfall ein Gericht entscheiden, ebenso, ob ein Nachteil für Ihre Miteigentümer in der dadurch entstehenden Geruchsbelästigung liegt.

Ich habe an meinem Balkon ein Katzennetz angebracht, das nur mit Kabelbindern befestigt ist und keine Bohrungen im Mauerwerk benötigt. Eine Partei ist nun der Meinung, dass ich dazu die Genehmigung der anderen Eigentümer hätte einholen müssen. Stimmt das?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Dabei handelte es sich aber um ein Netz, das fest in der Hauswand verankert war. In Ihrem Fall könnte es an einer baulichen Veränderung fehlen, allerdings umfasst dieser Begriff auch die Schaffung neuer Einrichtungen und Anlagen. Darunter könnte auch Ihr Katzennetz fallen. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte die Befestigung des Katzennetzes mit Kabelbindern jedenfalls eine Überschreitung der Grenzen des nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauchs sein.

Experte: Carl Christian Voscherau ( www.breiholdt-voscherau.de )

Antwort auf die Frage "Entleeren des Münzapparates" unter www.abendblatt.de/leserfragen