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Ein früherer Eigentümer unserer WEG hat seinerzeit Anteile seines Miteigentums verkauft. Diese im Keller befindlichen Räume wurden zeitweilig als Wohnung genutzt und sollen nun nach einem Eigentümerwechsel gedämmt werden. Es ist aber nicht geklärt, ob diese Räume überhaupt zu Wohnzwecken zugelassen sind; eine Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt nicht vor. Auch möchte ich wissen, ob die Anteile überhaupt hätten veräußert werden dürfen und ob nicht alle Eigentümeranteile dann neu berechnet werden müssten?

Ohne die Einsicht in die Teilungserklärung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung lässt sich diese Frage nicht vollständig beantworten. Grundsätzlich kann von einer Wohnung ein Anteil verkauft werden. In diesem Fall bilden Verkäufer und Käufer der Wohnung eine Bruchteilsgemeinschaft. Die Miteigentumsanteile für alle Wohnungen können nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden.

Einer unserer Mitbewohner bietet jeweils im Wechsel auf seinem Parkplatz Pkw zum Verkauf an. Schriftliche Abmahnungen des Hausverwalters bringen nichts. Wie ist die Rechtslage?

Zunächst ist anhand der Teilungserklärung zu prüfen, um was für eine Fläche es sich hier handelt: Gibt es ein Sondernutzungsrecht und eine Nutzungsbeschränkung? Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das öffentliche Baurecht dieser gewerblichen Nutzung entgegensteht. Ist dies der Fall, hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf Einstellung dieser Nutzung und kann dies im Klageweg durchsetzen.

Experte: Eric Seele ( www.gladigau-immobilien.de )

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