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In unserer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, davon 24 mit Balkon, sollen auf Wunsch der neuen Hausverwaltung alle Balkone saniert werden, obwohl dies bei einigen davon schon längst geschehen ist. Alle Eigentümer sollen sich an den Kosten beteiligen, auch die mit Terrassen. Ist das korrekt?

Wenn keine vom Gesetz abweichende Regelung hinsichtlich der Instandhaltungsverpflichtung in der Teilungserklärung ihrer WEG enthalten ist, sind alle Eigentümer für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums - auch kostenmäßig - zuständig. Die Auslagen werden entsprechend § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Anteile umgelegt. Bei der Sanierung von Gemeinschaftseigentum kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Wohnungseigentümer konkret Nutzen hieraus zieht.

Nachdem unsere Hausverwaltung bei der Abrechnung nicht, wie in der Heizkostenverordnung vorgesehen, auf das Verhältnis von Wohnfläche und Verbrauch umgestellt hat, habe ich mich dazu entschieden, meine Wohnung mit Strom zu beheizen. Für das Warmwasser nutze ich einen Durchlauferhitzer. Muss ich mich an den Kosten für Heizöl der Gemeinschaftsanlage beteiligen?

Kosten für die Versorgung mit Wärme der Wohnungseigentumsanlage und der einzelnen Wohnungen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2, wenn sie nicht individuell zu erfassen sind, nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Diese sind dann von allen Eigentümern anteilsmäßig zu tragen. Sie müssen sich daher auch an den Heizölkosten für das Gemeinschaftseigentum beteiligen.

Experte: Ricarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de )

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