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Uns gehört ein Einfamilienhaus, in dessen Grundbuch ein Nießbrauchsrecht für eine im Heim lebende, demente Angehörige eingetragen ist. Da wir die Heimkosten bald nicht mehr aus dem Mieterlös decken können, überlegen wir, das Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös die weiteren Pflegekosten begleichen zu können. Dürfen wir das?

Das Nießbrauchsrecht kann durch Erklärung des vermutlich vorhandenen Betreuers ihrer Angehörigen und Eintragung ins Grundbuch wieder aufgehoben werden. Der Betreuer wird die Aufgabeerklärung (§ 875 BGB) indes nur abgeben, wenn er sicher ist, dass Ihrer Angehörigen kein Vermögensnachteil entsteht, also der Verkauf der Immobilie auch tatsächlich dem besagten Zweck dient. Grundsätzlich sind Sie aber nicht verpflichtet, das Haus wegen der Heimkosten zu verkaufen. Es sei denn, Sie haben oder fühlen sich dazu verpflichtet.

Bei einer Wohnung in unserer WEG ist es durch einen Schaden an der Außenwand zu einem Wasserschaden gekommen. Der Mieter hat die Miete gemindert, und der Vermieter will, dass die WEG dies nun ausgleicht. Zu Recht?

Eine Pflicht der WEG, dem Eigentümer die Einbußen zu ersetzen, sehe ich nicht. Die Gemeinschaft hat den Schaden offenbar nicht schuldhaft herbeigeführt. Auch wenn nicht tragende Innenwände zum Sondereigentum zählen: Da im vorliegenden Fall der Schaden durch die Außenwand eingetreten ist, würde ich dem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten gegen die Gemeinschaft zugestehen wollen.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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