Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Vor 17 Jahren wurde mein Haus an die Gasversorgung angeschlossen, und dafür habe ich bezahlt. Nun wurde an den von mir finanzierten Leitungsbereich ein weiterer Verbraucher angeschlossen. Muss er sich nicht nachträglich an den Kosten für die Leitung beteiligen?

Der Hausanschluss wird vom Netzbetreiber hergestellt, die Leitung geht in sein Eigentum über. Die Erstellungskosten kann er nach dem Verursacherprinzip dem Anschlussnehmer in Rechnung stellen, was bei Ihnen ja auch passiert ist. Kommen nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Diese Pflicht gilt aber nur für zehn Jahre ab Herstellung. Nach 17 Jahren nicht mehr. Auch ihr neuer Nachbar unterliegt keinem gesetzlichen Ausgleichsanspruch.

Wir haben unserem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, doch bis zum heutigen Tag nichts von ihm gehört. Wie können wir sicher sein, dass wir die Wohnung bald beziehen können?

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, mitzuteilen, ob er die Kündigung akzeptiert. Allerdings kann er nur bis zu zwei Monate vor dem Vertragsende mit Aussicht auf Erfolg Widerspruch einlegen und ein Recht auf Vertragsfortsetzung aus Härtegründen geltend machen. Vergewissern Sie sich, dass ihm die Kündigung zugegangen ist, dass keine formellen Mängel bestehen und dass das Schreiben den gesetzlichen, von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen genügt.

Experten: Gero Tuttlewski und Markus Wiegmann ( www.klemmpartner.de )

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