Karlsruhe. Eltern wollen nach dem Tod ihrer Tochter Zugriff auf deren Facebook-Profil haben, um den Tod aufzuklären. Doch bisher ist das verboten.

Am Donnerstag wird ein Grundsatzurteil vom Bundesgerichtshof erwartet: Was passiert nach dem Tod eines Menschen mit seinen E-Mails, seinem Facebook-Profil oder den Hunderten von Fotos passiert, die irgendwo im Internet, in der sogenannten „Cloud“ gespeichert sind.

Wem gehören die Daten auf dem Server? Gehören sie dann allein dem Anbieter des Online-Netzwerkes? Schon seit Jahren wünscht sich der Deutsche Anwaltverein eine Klarheit auf diesem Gebiet. Das Urteil wird also mit Spannung erwartet — zumal der Gegner in diesem Verfahren das größte Datennetzwerk der Welt ist: Facebook.

Berliner Eltern wollen mit Facebook-Profil der Tochter deren Tod aufklären

Geklagt hatten vor Jahren eine Mutter und ein Vater eines Mädchens, dass sich im Jahr 2012 in Berlin vor eine U-Bahn stürzte. Sie wurde nur 15 Jahre alt. Seit sechs Jahren versuchen diese Eltern herauszufinden, ob das Mädchen durch einen Unfall starb oder Selbstmord beging.

Sie erhoffen sich Hinweise darauf aus ihren Chats, die sie mit Freunden austauschte. Doch obwohl sie das Passwort der Tochter haben, können sie sich nicht anmelden beim Online-Netzwerk, weil Facebook das Profil in einen „Gedenkzustand“ versetzt hat. Sobald das Netzwerk vom Tod eines Mitglieds erfährt, frieren sie das Profil ein.

Das Kammergericht in Berlin hatte zuletzt abgelehnt, dass die Eltern einen Zugang zum Profil erhalten. Die Richter verwiesen auf das Fernmeldegeheimnis.

Facebook beruft sich auf Persönlichkeitsrechte andere Chat-Teilnehmer

Die Eltern hatten nach dem Urteil in Berlin im Mai 2017 angekündigt, in Revision zu gehen und angemahnt, dass sie es „unbegreiflich und mehr als bitter“ finden, dass ausgerechnet mit diesem besonderen Fall Facebook Rechtsgeschichte schreiben will. Der US-Konzern mahnt aber an, dass auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Chatteilnehmer betroffen seien.

Das BGH hat aber angedeutet, dass es dem Urteil aus Berlin nicht unbedingt folgen muss. Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann deutete an, dass das Vertrauen, dass wirklich kein zweiter bei Facebook mitliest, für keinen Nutzer gerechtfertigt sei. Die Eltern hatten schon zu Lebzeiten des Mädchens das Passwort gewusst und sich hätten einloggen können. Die Facebook-Richtlinien zum „Gedenkzustand“ halten die Richter nicht für bindend, weil sie sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern in der Hilfe finden. Das Urteil wird mit Spannung erwartet.