Berlin. Negativer Schufa-Score mit Folgen: Ein Kläger erhielt 5000 Euro Schadenersatz nach fehlerhaftem Vermerk – wie man die Selbstauskunft beantragt.

Ein negativer Schufa-Eintrag hat häufig ernste Konsequenzen für das Leben der Betroffenen. Die Auskunft über die finanzielle Zuverlässigkeit – die sogenannte Bonitätsauskunft – entscheidet in vielen Fällen darüber, ob man einen Mietvertrag für die neue Wohnung bekommt, der Kredit für ein Haus bewilligt wird, ob man einen Handyvertrag abschließen kann oder die Waschmaschine per Ratenkauf erwerben darf. Umso ärgerlicher ist ein solcher Schufa-Eintrag, wenn er unverschuldet zustande gekommen ist.

Ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 2021 (Az. 3 O 12/20) zeigt: Es kann sich lohnen, sich gegen solche Einträge zu wehren. Der Kläger hatte eine Stromrechnung in Höhe von 291 Euro nicht bezahlt. Nach der Rechnung folgten noch Erinnerungsschreiben und Mahnungen des Stromanbieters – erfolglos. Ein Jahr später kam über ein Inkasso-Unternehmen der Vollstreckungsbescheid. Die 291 Euro waren bis zu diesem Tag unter anderem durch Zinsen und Mahngebühren auf 493 Euro angewachsen.

Am selben Tag erhielt der spätere Kläger auch seinen Schufa-Eintrag. Der Mann bezahlte anschließend die Rechnung und verlangte vom Stromanbieter die Löschung des Negativeintrags, was auch geschah.

Kläger will Mahnungen des Stromanbieters nicht erhalten haben

Vor Gericht ging es nun darum, dass der Eintrag bei der Schufa als solches schon rechtswidrig war. Der Grund: Die Anspruchsfrist wurde nicht abgewartet. Und der Kläger hatte wohl gute Gründe, dem negativen Eintrag zu widersprechen. So habe er weder die Rechnung noch die Mahnungen erhalten, durch den Eintrag aber wirtschaftliche Nachteile erlitten. Demnach drohte eine Immobilienfinanzierung zu platzen, Kreditkarten wurden gesperrt. Das Ansehen des Klägers war beschädigt, obwohl er ein gutes Einkommen hatte.

Also verlangte der Kläger Schadenersatz. Das Landgericht Mainz bestätigte, dass der Eintrag rechtswidrig war. Er erhielt daraufhin Schadenersatz in Höhe von 5000 Euro zugesprochen. Als Begründung nannte das Gericht einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Datenschutz-Grundverordnung kennt immateriellen Schadenersatz

Der zugesprochene Schadenersatz sei laut dem Rechtsanwalt und DSGVO-Experten Florian Hitzler auch das Besondere an dem Urteil aus Mainz. Klassischerweise muss bei Schadenersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der angerichtete Schaden erstattet werden. Hier ist es aber dementsprechend schwer, in solchen Fällen einen Schaden nachzuweisen. Wäre der Kredit wirklich günstiger gewesen, wenn es keinen negativen Schufa-Eintrag gegeben hätte?

„Viele Gerichte argumentieren zudem mit einer Bagatellgrenze, die erst einmal überschritten sein muss, damit Schadenersatz zugesprochen werden kann“, weiß Florian Hitzler. Immateriellen Schadenersatz kenne das deutsche Recht nur in Ausnahmefällen – wie etwa im Reiserecht. Lesen Sie auch: Was jetzt mit Ihren sensiblen Schufa-Daten passieren könnte.

Anwalt rät zur regelmäßigen Prüfung des Schufa-Eintrages

Das sieht bei der DSGVO anders aus. Diese noch recht junge Verordnung der Europäischen Union trat am 25. Mai 2018 in Kraft. „Die DSGVO spricht dem Geschädigten auch einen immateriellen Schadenersatz zu“, erklärt der Stuttgarter Anwalt und ergänzt: „Das Urteil zeigt, dass es sich einerseits lohnt, gegen rechtswidrige Schufa-Einträge vorzugehen, und andererseits, dass die DSGVO kein zahnloser Papiertiger ist, sondern Verstöße streng sanktioniert werden.“

Deswegen rät Florian Hitzler auch dazu, den eigenen Schufa-Eintrag regelmäßig zu prüfen. „Auf jeden Fall sollte man von diesem Recht Gebrauch machen“, sagt er. Bei manchen Einträgen ist es auch leicht, sich selbst zu helfen. Etwa, wenn dort noch ein Bankkonto aufgeführt wird, das längst nicht mehr existiert. Bei komplizierteren Fällen empfiehlt es sich dann doch, juristischen Rat einzuholen.

Zweifel an negativen Einträgen bei der Schufa oder anderen Auskunfteien? Dann lassen sich Korrekturwünsche melden.
Zweifel an negativen Einträgen bei der Schufa oder anderen Auskunfteien? Dann lassen sich Korrekturwünsche melden. © iStock | istock

Schufa bietet Verbrauchern kostenlose Auskunft

Einmal im Jahr haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft. Das bedeutet, sie können vorliegende Einträge bei der Schufa kostenfrei anfordern, um sich zu informieren, welche Daten über sie bei der Schufa gespeichert sind. Das Recht dazu ergibt sich aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung, früher war es noch im Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

Auf der Webseite der Schufa findet sich das Anforderungsformular. Dort können auch bei Bedarf Dokumente wie eine Kopie des Personalausweises hochgeladen werden. Die Antwort der Schufa bekommen Verbraucher dann allerdings per Post. Auf Wunsch kann man auch den Antrag statt übers Internet per Post an die Schufa schicken.

Untersuchung: Jede Vierte von falschen Einträgen betroffen

Eine Untersuchung des Justizministeriums aus dem Jahr 2015 hat gezeigt, wie sinnvoll es ist, den Eintrag zu prüfen. Demnach hatte jeder vierte der Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Daten in seinem Eintrag. Und diese können gravierende Folgen haben. Häufige Fälle betreffen demnach Namensverwechselungen, über die Frist hinaus gespeicherte negative Einträge oder aber bereits abbezahlte Kredite.

Wie kann ich meinen Schufa-Score verbessern?

Wie genau die Schufa die Bewertung (Basis-Score) der Verbraucherinnen und Verbraucher berechnet, ist zwar nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2014 Geschäftsgeheimnis. Dennoch lässt sich die eigene Bewertung gezielt verbessern, sagen Experten. So sollte man darauf achten, mit dem Girokonto nicht zu stark ins Minus zu rutschen. Kreditkarten sowie Handy- und Stromrechnungen sollten stets pünktlich bezahlt werden. Gläubiger müssen jedoch erst schriftlich zweimal mahnen, bevor ein Verzug an die Schufa gemeldet werden kann.

Falsche oder unzulässig gespeicherte Daten muss jede Auskunftei berichtigen, löschen beziehungsweise sperren. Für den Korrekturwunsch genügt ein formloses Schreiben mit Angabe der falschen Daten.