Fernfahrer wollte Lohn mit Hartz-IV aufstocken. Ausgaben für Verpflegung und Duschen werden bei Berechnung des Lohns aber nicht abgezogen.

Kassel. Spesen zählen bei der Berechnung von unterstützendem Hartz IV als Einkommen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Das Jobcenter Leipzig hatte den Antrag eines Fernfahrers auf unterstützende Leistungen abgelehnt, weil das Gehalt des Mannes inklusive Spesen den Bedarf dessen Familie überstieg.

Dagegen wehrte sich der Mann, der seinen Lohn mit Hartz IV aufstocken lassen wollte, schon seit dem Jahr 2007. Der 4. Senat aber sah die Spesen – bei dem Mann bis zu 500 Euro im Monat – als „nicht zweckbestimmte Einnahmen“ an (Az: B 4 AS 27/12 R).

Die Anwältin des Mannes hatte argumentiert, mit den Spesen habe der Mann nicht nur Verpflegung, sondern auch Kosten für das Duschen, Toilettengänge oder Standgebühren für seinen Lastwagen bezahlen müssen. Sofern der Fernfahrer Kosten für seinen Job habe, könnten diese bei der Berechnung der Unterstützung vom Einkommen abgezogen werden, urteilte das BSG.

Das Gericht verwies den Fall zurück an das Sächsische Landessozialgericht. Das muss nun neu berechnen, inwieweit dem Mann unterstützende Leistungen zustehen. Auch die vorherigen Instanzen hatten die Klage des Mannes zurückgewiesen.