Karlsruhe. Hochgradig gefährliche Straftäter in nachträglich angeordneter Sicherungsverwahrung müssen trotz eines entsprechenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entlassen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzbeschluss. Bei Straftaten, die vor dem 31. Januar 1998 geschehen sind, darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug nur dann weiter vollstreckt werden, "wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist".