1700 Euro Abfindung bekommt eine Frau, die nach einer Organspende entlassen wurde. Sie soll die Operation zu spät angekündigt haben.

Kassel. Eine 43-jährige Frau aus dem Raum Kassel erhält von ihrem Chef für eine Kündigung wegen einer Organspende eine Abfindung von 1700 Euro. Dies geht aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht in Kassel hervor. Der Vergleich kann aber noch von beiden Seiten bis zum 6. August widerrufen werden. Dann müsste das Arbeitsgericht über den Fall entscheiden (AZ: 4 Ca 48/10).

In dem Rechtsstreit hatte Annabell M. ihrem schwer erkrankten Lebensgefährten eine Niere gespendet. Ihrem Arbeitgeber, der Kasseler Firma Digital Imaging GmbH, hatte die Frau nach eigenen Angaben im März und damit frühzeitig von der geplanten Nierenspende informiert. Sie habe mitgeteilt, wegen der anschließenden Rehabilitation etwa vier Wochen nicht zur Arbeit kommen zu können.

Das Unternehmen hatte dagegen angeführt, erst am 26. Mai von der am 2. Juni geplanten Operation gewusst zu haben. Es sei viel zu kurzfristig informiert worden. Eine notwendige neue Personalplanung sei damit erschwert worden. Der Arbeitgeber kündigte daher Annabell M. fristlos. Bislang gibt es von der Rechtsprechung nur wenig Anhaltspunkte, wie arbeitsrechtlich mit organspendenden Arbeitnehmern umgegangen werden kann. Nach der bisherigen Praxis zahlt nach Angaben von Martin Klosner, Anwalt von Annabell M., die Krankenkasse des Spenderempfängers die Entgeltfortzahlung nach einer Organspende.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte bereits 1986 in einem Fall entschieden, dass eine Organspende unter moralischen Gesichtspunkten zwar sehr erwünscht sei, die Entnahme eines Organs bei einem Beschäftigten dürfe aber nicht auf Kosten des Arbeitgebers gehen (AZ: 5 AZR 607/85). Höchstrichterlich ist aber noch nicht geklärt, inwieweit ein Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf unbezahlten Urlaub hat, wenn er eine Niere spenden will. Einerseits ist er verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen, andererseits könnte bei einem Fernbleiben von der Arbeit eine erfolgte Kündigung sittenwidrig sein.