Karlsruhe. Die Billigung, Rechtfertigung oder Verherrlichung des Nazi-Regimes bleibt in Deutschland strafbar. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verstößt der verschärfte Straftatbestand der Volksverhetzung nicht gegen das Grundgesetz. Damit unterlag der kürzlich verstorbene NPD-Funktionär Jürgen Rieger mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Die Richter machten aber zugleich klar, dass die Nazi-Herrschaft ein Ausnahmefall ist. Die Richter stellten zum ersten Mal fest, dass es sich bei der Vorschrift um ein Sondergesetz handelt. Demnach ist es nicht verboten, totalitäre Systeme allgemein zu verherrlichen, sondern nur das Gutheißen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Angesichts des einmaligen Unrechts und Schreckens, das die Nazis zwischen 1933 und 1945 über weite Teile der Welt brachten, sei eine Ausnahme vom Verbot eines Sonderrechts gerechtfertigt, schrieben die Richter.

Mit dem Beschluss lehnte der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde Riegers ab, der am 29. Oktober an den Folgen eines Schlaganfalls gestorben war. Dennoch entschieden die Richter über seine Beschwerde, weil das Verfahren Klarheit über viele künftige Versammlungen schaffe. Die Richter billigten auch das Verbot der Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach Auffassung der Richter hätte die Gedenkveranstaltung für den Hitler-Stellvertreter eine Billigung der Nazi-Herrschaft bedeutet. Die NPD und andere rechtsextremistische Organisationen melden jährlich zu Heß' Todestag Gedenkveranstaltungen in Wunsiedel an. Diese werden regelmäßig wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten. Die Behörden beziehen sich auf den Volksverhetzungsparagrafen. Auf Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft stehen bis zu drei Jahre Gefängnis, wenn damit der öffentliche Friede und die Würde der Opfer verletzt werden.