Der Suchmaschinenbetreiber aus den USA wird vom Datenschutz-Urteil des Europa-Gerichts überrascht. Selbst die EU hatte damit nicht gerechnet

Luxemburg. EU-Bürger haben künftig ein Recht darauf, dass Suchmaschinen wie Google sie vergessen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem überraschend eindeutigen Urteil beschlossen. Doch was sich auf dem Papier so einfach liest, ist ein Albtraum für Google – der US-Konzern steht nun in Europa vor einer juristischen Gemengelage aus fehlenden Richtlinien und ungeklärten Details. Geklagt hatte ein Spanier, der eine Zeitungsmeldung über eine Zwangsversteigerung seines Grundstücks aus dem Jahr 1998 nicht länger prominent in Googles Suchergebnissen zu seinem Namen verlinkt sehen wollte.

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte erklärt, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolge, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

„Diese Verteidigung haben US-Internetanbieter zuletzt immer wieder angeführt“, sagt Marit Hansen vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. „Nun haben wir endlich schriftlich vom EuGH, dass dieses Argument nicht rechtens ist.“ Der Richterspruch gilt für alle Seiten Googles, die in der EU abrufbar sind – Google kann also nicht nur einen Filter für seine spanischen Seiten installieren. Das Argument des Konzerns, der Suchindex sei automatisiert und daher nicht einfach änderbar, hält Hansen für nicht schlüssig: „In Urheberrechtsfällen ändert Google schließlich auch seine Suchergebnisse.“

Ab wann genau ein Recht auf Vergessen besteht, will der Gerichtshof nicht festlegen: Hier muss Google künftig auf Antrag betroffener Personen eine Einzelfallentscheidung treffen. „Ab wann hat eine personenbezogene Information ein Verfallsdatum? Das ist die Frage, die jetzt völlig offen ist“, sagt der Datenschutz-Experte Jens Nebel. Auch deswegen ist das Urteil unter IT-Rechtsexperten nicht unumstritten. Google kann nun entweder jedem Ersuchen einfach stattgeben, um Streit zu vermeiden – damit aber könnte die Meinungsvielfalt im Netz leiden, meint der IT-Rechtsexperte Thomas Stadler: „Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen.“ Oder aber Google muss jeden Fall vor Gericht ausfechten, um die Relevanz von Informationen für die Allgemeinheit festzustellen. „Der EuGH fordert zu Recht, dass sensible Daten betroffen sein müssen, denn das Recht der Allgemeinheit am ungehindertem Informationszugang ist ein hohes Schutzgut und war entsprechend zu berücksichtigen“, sagt der Berliner Medienanwalt Johannes von Rüden.

Mit ihrem Spruch urteilten die Richter entgegen der Empfehlung ihres Generalanwalts Niilo Jääskinen. Dieser hatte sich dafür ausgesprochen, dass sich Google zwar an EU-Gesetze zum Schutz der Privatsphäre halten müsse, aber nicht zu einer Löschung sensibler Daten verpflichtet werden könne. Dem widersprachen die Richter: Da Google in seiner Suche durch die Auswahl und Sammlung von Links ein aktuelles Personenprofil liefere, sei der Konzern sehr wohl verantwortlich dafür, welche Inhalte er als Suchergebnis anzeige.

Mit seinem Urteil sorgt der EuGH für selten große Einigkeit in Brüssel. Vertreter aller wichtigen Parteien im Europaparlament lobten die Entscheidung – und fühlen sich bestätigt: Das Parlament dringt seit Langem und fraktionsübergreifend auf ein Recht auf Vergessen. „Nicht jeder Fehltritt aus der Jugend, der heute nicht mehr relevant ist, muss vor Milliarden Internetnutzern ausgebreitet werden“, sagte die SPD-Europaabgeordnete Birgit Sippel. Und Jan Philipp Albrecht, Datenschutzexperte der Grünen im Europaparlament, sagte: „Mit dem Urteil wird auch klargestellt, dass europäisches Datenschutzrecht dann gilt, wenn ein Datenverarbeiter sich auf dem europäischen Markt bewegt.“

Viviane Reding, die zuständige EU-Justizkommissarin, erklärte: „Egal, wo der Server steht: Nicht-europäische Firmen, die EU-Bürgern Dienstleistungen anbieten, müssen EU-Recht anwenden. Das Urteil bestätigt die Notwendigkeit, Datenschutzregeln aus der digitalen Steinzeit in die heutige Welt zu übertragen.“ Überraschend kam das Urteil aus Luxemburg selbst für diejenigen EU-Politiker, die derzeit an einer Novelle der entsprechenden EU-Gesetze arbeiten. Einer der oft genannten Gründe für die Notwendigkeit der geplanten Datenschutz-Grundverordnung ist nämlich die mangelnde Durchsetzbarkeit der heute geltenden Regeln gegenüber Konzernen, die Daten außerhalb der EU verarbeiten – der größte dieser Konzerne heißt Google.