Berlin. Wer eine Abfindung des Arbeitgebers in die Rentenkasse einzahlt, hat erhebliche Steuervorteile. Das gilt aber nicht für jedes Alter.

Deutschland steht wirtschaftlich vor ungewissen Zeiten. Inflation und hohe Energiepreise dämpfen die Stimmung der Unternehmen und viele Beschäftigte fragen sich, was die nächsten Monate wohl bringen. Um in Krisenzeiten Kosten einzusparen, bauen Arbeitgeber mitunter Personal ab. Den betroffenen Beschäftigten steht dann oftmals eine Abfindung zu.

Meist handelt es sich hierbei um eine beträchtliche Summe Geld. Allerdings muss die Abfindung versteuert werden. Doch es gibt Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wer nämlich einen Teil des Abfindungsbetrags direkt in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, hat geringere Steuerabzüge. Grundsätzlich steht diese Möglichkeit all jenen offen, die mindestens 50 Jahre alt sind.

Erst ab diesem Alter sind freiwillige Ausgleichszahlungen möglich. Wer das entsprechende Alter hat, kann seine Abfindung als Extra-Beiträge vom Arbeitgeber in die Rentenkasse einzahlen lassen. Auf diese Weise ist es möglich, schon früher in Rente zu gehen und dabei keine Abschläge hinnehmen zu müssen.

Abfindung: Zusätzliche Rentenzahlungen bringt Steuervorteile

Beschäftigte, die ihre Abfindung zu diesem Zweck nutzen wollen, müssen zunächst bei der Rentenversicherung eine so genannte „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ beantragen. Die Rentenversicherung errechnet dann auf Grundlage des letzten Jahresverdienstes individuell, wie hoch Bezüge und Abschläge im Fall eines vorzeitigen Wechsels in den Ruhestand voraussichtlich ausfallen würden.

Zugleich teilt die Rentenversicherung mit, welcher Ausgleich zu bezahlen ist, damit es eben nicht zu Kürzungen bei den Bezügen kommt. Der Arbeitgeber überweist nach Vorlage dieser Auskunft den vom Beschäftigten gewünschten Betrag direkt an die Rentenversicherung.

Genau hier ergeben sich Steuervorteile. Denn während auf Abfindungen zwar keine Sozialbeiträge fällig werden, wird die Summe im Normalfall mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz für geballte Einkünfte (der so genannten “Fünftelregelung“) besteuert.

Sonderzahlungen in die Rentenkasse verhindern Abschläge

Bei einer Sonderzahlungen an die Rentenversicherung ist dagegen die Hälfte der Summe, die laut Auskunft als Ausgleich fällig werden, steuerfrei. „Je nach Fall kann sich das lohnen“, sagt Andreas Irion, Vize-Präsident des Bundesverbands der Rentenberater und illustriert dies anhand eines Beispiels.

Wer von der Rentenversicherung die Mitteilung bekomme, dass für eine vorzeitige abschlagsfreie Rente 80.000 Euro zusätzlich eingezahlt werden müssen, kann 40.000 Euro aus der Abfindung steuerfrei vom Arbeitgeber an die Rentenkasse überweisen lassen. Beläuft sich die Abfindung zum Beispiel auf 50.000 Euro, ist damit für den Beschäftigten der Großteil des Betrags steuerfrei.

Sonderbeiträge bei der Rente: Die erste Hälfte ist steuerfrei

Fällt die Abfindung üppiger aus und bietet sich dem Arbeitnehmer damit die Möglichkeit, auch die zweite Hälfte der Ausgleichszahlung vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung ausbezahlen zu lassen, ist dieser Teil laut Irion zwar nicht mehr steuerfrei, aber doch zumindest steuerlich begünstigt.

------------------------------------------------

Rente in Deutschland - Mit diesen Werten rechnet die Rentenversicherung 2022

 Monat (West)Ost
Bezugsgröße3.290 Euro (Monat)3.150 Euro (Monat)
Durchschnittsentgelt 2022 (vorläufig)3.242 Euro (Monat)3.111 Euro (Monat)
Rentenwerkt aktuell (von 01.07.21 bis 01.07.22)34,19 Euro33,47 Euro
Rentenwert Prognose (von 01.07.2022 - 01.07.2023)36,02 Euro35,52 Euro
Beitragssatz18,6 Prozent18,6 Prozent
Beitragsbemessungsgrenze7.050 Euro (Monat)6.750 Euro (Monat)

------------------------------------------------

Der Verbandsvize weist zudem darauf hin, dass der geleistete Ausgleich aus der Abfindung auf Wunsch auch niedriger sein kann als jene Summe, welche die Rentenversicherung angibt. Entsprechend geringer fällt dann allerdings auch die Steuerersparnis aus.

Laut neueren Daten der Deutschen Rentenversicherung erfreuen sich Sonderzahlungen dieser Art in den vergangenen Jahren wachsender Beliebtheit. Immer mehr Versicherte, die vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand gehen, zahlen freiwillig Beiträge und vermeiden so gekürzte Renten. Das kann aus einer Abfindung erfolgen, aber auch aus einem Erbe oder sonstigem Vermögen.

Ausgleich durch freiwillige Rentenbeiträge wird zunehmend genutzt

Nach jüngeren Erhebungen ist Zahl der Menschen, die freiwillige Beiträge zum Ausgleich von späteren Rentenminderungen zahlen, 2020 auf rund 35.000 gestiegen. 2017 machten erst 11.600 Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch. 2019 waren es bereits 25.800.

Mit dem Flexirentengesetz aus dem Jahr 2016 ist die Möglichkeit geschaffen worden, ab dem 50. Lebensjahr Abschläge durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Wenn man vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen will, muss man normalerweise für jeden Monat früher einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen.

Dieser Artikel erschien zuerst auf waz.de