Zerstörung menschlicher Embryonen verstoße gegen Menschenwürde – Politik und Kirche begrüßen Urteil

Luxemburg. Aus menschlichen Embryonen gewonnene Stammzellen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht patentiert werden. Demnach verbietet die Menschenwürde den rechtlichen Schutz einer Erfindung, wenn diese die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert. Mit ihrer Entscheidung vom Dienstag gewährten die Luxemburger Richter dem Recht auf Leben Vorrang vor Milliardengeschäften mit biomedizinischen Produkten und Dienstleistungen. Politik und Kirchen begrüßten das Urteil als wichtige Grundsatzentscheidung.

Der EuGH bremste die Patentansprüche des Bonner Neurobiologen Oliver Brüstle aus, der sich Nerven-Vorläuferzellen aus derartigen Stammzellen sowie die Verfahren zu ihrer Gewinnung hatte schützen lassen. Die Umweltorganisation Greenpeace hatte ihrerseits dagegen geklagt. Zwar betonte Brüstle das wissenschaftliche Interesse seiner Forschung, mit der er die Behandlung von Krankheiten wie Parkinson oder Multiple Sklerose erleichtern wolle. Der EuGH gab jedoch zu bedenken, dass das Patent für eine Erfindung immer auch das Recht auf deren industrielle oder kommerzielle Verwertung einschließe.

Brüstle zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht: „Mit dieser unglücklichen Entscheidung werden die Früchte jahrelanger translationaler Forschung europäischer Wissenschaftler in einem Handstreich weggewischt und dem außereuropäischen Ausland überlassen“, sagte er. „Europäische Forscher dürfen Grundlagenforschung betreiben, die dann andernorts in medizinische Verfahren umgesetzt wird, welche letztendlich wieder nach Europa importiert werden. Wie soll ich das meinen Doktoranden erklären?“

Die Patentierbarkeit der Verwendung menschlicher Embryonen zu derartigen Zwecken ist daher nach Ansicht der Richter nur dann zulässig, wenn sie einen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen für den Embryo biete – zum Beispiel, um eine Missbildung zu beheben und die Überlebenschancen des Embryos zu verbessern.

Darüber hinaus legten die Richter den Begriff „menschlicher Embryo“ weit aus. So sei „jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als 'menschlicher Embryo' anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen“. Das Gleiche gelte für unbefruchtete Eizellen, die durch Zellkern-Transplantation oder anderer technische Eingriffe von außen zur Weiterentwicklung angeregt worden seien.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zeigte sich erfreut über die Entscheidung aus Luxemburg. Sie schaffe „mehr Klarheit und Rechtssicherheit“, sagte die FDP-Politikerin in Berlin. Die Richter hätten deutlich gemacht, dass Verfahren, die eine Zerstörung des Embryos mit sich bringen, grundsätzlich nicht patentwürdig seien.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) feierte das Urteil als „Erfolg für die Menschenwürde und deutliches Signal gegen den Machbarkeitswahn des Menschen“. Damit sei auch ein starkes Zeichen in der Debatte um das mögliche Klonen von Menschen gesetzt worden, sagte Weihbischof Anton Losinger.

Nach Ansicht von Greenpeace-Patentberater Christoph Then hat das Urteil gar „europäische Rechtsgeschichte geschrieben“. Der Mensch müsse in allen Phasen seiner Entwicklung vor kommerzieller Verwertung geschützt werden, das gelte „auch für Embryonen in der Petrischale“. Der EuGH habe den wirtschaftlichen Interessen Brüstles zurecht einen Riegel vorgeschoben – zumal Forscher inzwischen verschiedene Wege gefunden hätten, geeignete Stammzellen herzustellen, ohne menschliche Embryonen zu zerstören.

Der EuGH war vom Bundesgerichtshof um die Auslegung mehrerer Rechtsfragen gebeten worden. Dort hatte Brüstle Berufung gegen die Entscheidung des Bundespatentgericht eingelegt, der das 1999 erteilte Patent DE 19756864 wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung für nichtig erklärt hatte. Es hätte dem Inhaber einen maximal 20-jährigen Schutz für die alleinige gewerbliche Verwertung der Erfindung gewährt.

Über den konkreten Rechtsstreit um das Patent Brüstles muss nach der sogenannten Vorabentscheidung des EuGH nun wieder der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass es jetzt Sache ihrer deutschen Kollegen sei, mit Blick auf die technische Entwicklung eine Grenze zu ziehen: Sie müssten entscheiden, ob die von Brüstle aus Embryonen im Keimblasen-Stadium gewonnenen Stammzellen tatsächlich dazu geeignet seien, „den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen – und folglich unter den Begriff des menschlichen Embryos fallen“.